Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Mann neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung entstandenen Reparaturkosten von rund 4.200 Euro. Das lehnte sein Finanzamt jedoch ab, woraufhin der Beschäftigte klagte.
Der Auffassung der Vorinstanz, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein, erteilte der BFH jetzt eine Absage. Die Reparaturkosten seien nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen unter die Pauschale fallen. Dies folgt nach Ansicht der Richter aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, das von „sämtlichen Aufwendungen“ spricht. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Jahr 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient (Az.: VI R 29/13).
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Quelle: Newsletter „LohnPraxis“ – 8.Juli 2014 | www.lohn-praxis.net
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