BAG, Urteil vom 05. August 2009, 10 AZR 666/08

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Ein Arbeitgeber hatte seinen rund 360 Arbeitnehmern im Zuge eines Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers sah unter anderem eine unbezahlte Erhöhnung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf sechs Arbeitnehmer nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. Mit Schreiben vom Dezember 2005 teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge abgeschlossen hatte und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro brutto erhalten würden. Einer der sechs Arbeitnehmer, die das vormalige Änderungsangebot nicht angenommen hatten, war der Auffassung, sein Arbeitgeber dürfe ihm diese Sonderzahlung nicht vorenthalten, da hierin ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vorliege. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, auch jenem Arbeitnehmer die angekündigte Sonderzahlung zukommen zu lassen, erhob dieser Klage.

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der klagende Arbeitnehmer dagegen Erfolg. Dabei stellte das BAG fest, dass der klagende Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber zwar bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer hätte berücksichtigen dürfen. Jedoch erschöpfte sich die freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. So hatte der Arbeitgeber die Auszahlung der freiwilligen Sonderzahlung nicht nur davon abhängig gemacht, dass ein Arbeitnehmer das vormalige Änderungsangebot angenommen hatte, sondern der begünstigte Arbeitnehmer musste sich auch am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Aus dieser Herausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird, so das BAG, deutlich, dass der beklagte Arbeitgeber mit dieser freiwilligen Sonderzahlung zumindest auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte. Damit hatte der Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer, die das seinerzeitige Änderungsangebot nicht angenommen hatten, letztlich aus sachfremden Erwägungen – nämlich als Maßregelung für das Ausschlagen des seinerzeitigen Änderungsangebots – und damit zu Unrecht vom Erhalt der freiwilligen Sonderzahlung herausgenommen. Hierin lag nicht nur ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern zugleich auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.

Fazit:

Hätte der Arbeitgeber im vorgenannten Fall die Zahlung der freiwilligen Sonderzahlung ausschließlich davon abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot angenommen hat, wäre eine dementsprechende Differenzierung bei der Gewährung dieser Sonderzahlung wohl sachlich gerechtfertigt gewesen.

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