Der gesetzliche Regelfall des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung. Dabei werden die Anrechte innerhalb des Systems der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird in das betriebliche Versorgungswerk aufgenommen und erhält dabei die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers mit den daraus folgenden Rechten.
Alternativ ist im gesetzlich zugelassenen Rahmen eine externe Teilung möglich. Dabei wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Hierzu muss vom Versorgungsträger der Ausgleichswert auf diesen anderen Versorgungsträger übertragen werden.
Der BGH hat nunmehr zur Höhe des Ausgleichswertes Stellung genommen (BGH v. 7. September 2011, XII ZB 546/10) und damit einen Maßstab dafür gesetzt, was insbesondere vom Arbeitgeber als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung als Ausgleichswert zu zahlen ist.
Sachverhalt
In der Ehezeit, die am 31. März 2004 endete, hatte der Ehemann ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers in Höhe von € 68.413,48 erworben. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Die betrieblichen Anwartschaften sollen extern geteilt werden. Ein Ausgleichswert ist daher vom Arbeitgeber als Versorgungsträger des Ehemannes an die Versorgungsausgleichskasse als neuen Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts des Ehemannes und damit € 34.206,74. Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem BGH dagegen, dass der Ausgleichswert ab dem 1. April 2004 – dem Tag nach Ende der Ehezeit – mit 5,25 % zu verzinsen ist.
Die Entscheidung
Der BGH bestätigte, dass der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen ist. Er setzt damit einen Schlusspunkt hinter einen Rechtsstreit in Rechtsprechung und Literatur seit In-Kraft-Treten des neuen Versorgungsausgleichs.
Der Ausgleichswert wurde bestimmt für die Zeit bis zum Ende der Ehe am 31. März 2004. Er wird aber erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Versorgungsausgleichskasse übertragen. Um die Halbteilung zwischen den Eheleuten durchzuführen, stehe der Ehefrau nach Ansicht des BGH der Kapitalzuwachs in der Zwischenzeit zu. Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass die neue Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse durch spätere Übertragung des Ausgleichswerts nur dann finanziert werden könne, ohne dass der Ehefrau die zwischenzeitlichen Wertzuwächse verloren gingen, wenn diese durch Verzinsung des Ausgleichswerts berücksichtigt werden.
Der Zinssatz von 5,25 % beruht darauf, dass der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert berechnet wurde, dem ein Rechnungszins von 5,25 % zugrunde lag. Die zukünftigen Versorgungsleistungen sind mit 5,25 % auf den Tag des Ehezeitendes abgezinst worden. Daher sahen die Karlsruher Richter diesen Wert auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes als maßgeblich an. Die Verzinsung muss nicht in der Versorgungszusage selbst versprochen sein.
Fazit
Wie der BGH selber ausführt, kann sich der Zuwachs des Ausgleichswerts auf erhebliche Beträge belaufen, insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht. Im entschiedenen Fall dürfte sich der Zinszuwachs auf einen fünfstelligen Betrag aufaddieren.
Dies kann für den Arbeitgeber unter Umständen eine sehr viel höhere Zahlungspflicht bedeuten als erwartet wurde und möglicherweise auch als finanziert worden ist (z.B. über eine Rückdeckungsversicherung). Die Entscheidung, eine externe Teilung durchzuführen, beruht auf der Überlegung, dass der Arbeitgeber mit der Übertragung des Ausgleichswertes aller Sorgen ledig ist. Er muss den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht in sein Versorgungswerk aufnehmen, wodurch unbekannte Versorgungsrisiken ausgeschlossen werden und der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird.
Allerdings ergibt sich durch die Entscheidung des BGH eine unbekannte Größe bei der externen Teilung wegen der vorzunehmenden Verzinsung. Dies lässt möglicherweise doch eine interne Teilung attraktiver erscheinen, die liquiditätsschonender ist, aber zur Folge hat, dass betriebsfremde Personen in das Versorgungswerk aufgenommen werden müssen.
Es gibt keinen Königsweg, der zu beschreiten wäre. Vielmehr liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber, der allerdings nicht von Fall zu Fall anders vorgehen sollte. Auch wenn die Diskussionen hierüber noch nicht abgeschlossen sind, so spricht doch viel dafür, dass durch die praktische Handhabung eine Bindungswirkung zugunsten des einen oder des anderen Wegs eintreten kann. Der Arbeitgeber sollte daher seine Entscheidung abwägen, dieser dann aber konsequent folgen. Dies sollte auch in Abstimmung mit den Partnern einer Rückdeckungsversicherung oder anderer Vermögensanlagen erfolgen, um die Verfügbarkeit von Vermögen im Fall des Versorgungsausgleichs zu gewährleisten.
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich können in einer Teilungsordnung festgeschrieben werden. Denn neben der Wahl über die interne oder externe Teilung bringt der neue Versorgungsausgleich zahlreiche weitere Entscheidungen mit sich, die der Arbeitgeber als Versorgungsträger treffen muss (z.B. soll ein Rentenwert oder ein Kapitalwert geteilt werden; welche Kosten können den Eheleuten übertragen werden?). Um eine rechtssichere Grundlage gegenüber den Eheleuten zu haben, empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig Gedanken über den Versorgungsausgleich zu machen.