Nach Maßgabe von § 3 b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie folgende Werte nicht übersteigen: für Nachtarbeit 25%, für Sonntagsarbeit 50%, für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125%, für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150% Wenn der Beschäftigte die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufnimmt, erhöht sich der Zuschlagssatz für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40%. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt auch die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

man using MacBook Air
Foto von Alejandro Escamilla

Voraussetzung

Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Sie diese Zuschläge neben dem Grundlohn zahlen, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie aus dem Grundlohn einen bestimmten Anteil herausrechnen und diesen in einen steuerfreien Arbeitslohnbestandteil umqualifizieren.

Gesetzliche Feiertage

Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Feiertagsregelungen. Als gesetzliche Feiertage gelten z. B. Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag sowie 1. und 2. Weihnachtstag.

Rechtsprechung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.3.2010 (Az.: 5 AZR 317/09) gelten Ostersonntag und Pfingstsonntag ausdrücklich nicht als gesetzliche Feiertage. Dieses Urteil ist jedoch nur arbeitsrechtlich von Bedeutung. Insofern war strittig, ob Arbeitnehmer, die laut tarifvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf Lohnzuschläge an gesetzlichen Feiertagen haben, diesen Anspruch auch am Ostersonntag und Pfingstmontag haben. Sowohl der Ostersonntag als auch der Pfingstsonntag gelten nicht als gesetzliche Feiertage. Daher besteht arbeitsrechtlich kein Anspruch auf die Gewährung entsprechender Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an diesen Tagen.

In lohnsteuerlicher Hinsicht ist dieses Urteil jedoch unbeachtlich. Nach Maßgabe von R 3 b Absatz 3 Satz 3 LStR zählen Ostersonntag und Pfingstsonntag auch dann als gesetzliche Feiertage, wenn sie in den am Arbeitsort geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen Sie trotz fehlender Verpflichtung dennoch Feiertagszuschläge für die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag gewähren, diese Lohnzuschläge grundsätzlich steuerfrei gewähren können.

Pauschale Lohnzuschläge

Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit in Betracht kommt. Die Steuerbefreiungsvorschrift kommt nicht zum Tragen, wenn Sie pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewähren und den tatsächlichen Umfang der Arbeit zu den begünstigten Zeiten nicht nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Sie bei pauschal gezahlten Zuschlägen regelmäßig eine Einzelabrechnung vornehmen müssen. Auf diese Abrechnung kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn die Beschäftigten die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu den begünstigten Zeiten erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az.: VI R 16/08 [NV]).

Zulagen für Bereitschaftsdienst

Zulagen für Bereitschaftsdienste müssen Sie der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterwerfen. Die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG kommt nicht in Betracht, soweit der Arbeitnehmer sich zwar im Betrieb aufgehalten und bereitgehalten, aber nicht tatsächlich gearbeitet hat.

Rufbereitschaftsentschädigung

Im Gegensatz dazu kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anwendung, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Lohnzuschläge als Entschädigung für Rufbereitschaft gewähren. Im Rahmen seiner Rufbereitschaft ist ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.8.2002 (Az.: VI R 64/96) festgestellt, dass derartige Zuschläge als Entgelt dafür anzusehen sind, dass der Arbeitnehmer auf Abruf steht, sich bereit hält und insoweit eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Rufbereitschaft mit Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung verbunden ist, um bei Bedarf seine Arbeit aufnehmen zu können. In diesem Zusammenhang gilt der Arbeitnehmer in seinem Aktionsradius beeinträchtigt und muss von Verhaltensweisen Abstand nehmen, die einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme entgegenstehen (z. B. Alkoholgenuss).

Begünstigter Personenkreis

Sie dürfen die steuerfreien Zuschläge grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewähren. Das gilt sowohl für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Geringfügigkeit beschäftigt werden. Geschäftsführern von Personengesellschaften, die lohnsteuerlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, dürfen Sie keine steuerfreien Zuschläge gewähren. Besonderheiten gelten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Hier ist die einschlägige BFH-Rechtsprechung zu beachten (siehe Kasten oben).

Nachweis

Bitte beachten Sie: Immer dann, wenn Sie als Arbeitgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift anwenden wollen, müssen Sie nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Können Sie diese Nachweise im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht erbringen, z. B. weil keine Aufzeichnungen geführt wurden oder weil diese nach der Lohn- und Gehaltsabrechnung vernichtet worden sind, kommen weder die Steuerfreiheit noch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Betracht. Daher handelt es sich in derartigen Fällen stets um steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 2 – Februar 2011