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Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kommentierung des Wahlrechts zur Schwerbehindertenvertretung – rechtzeitig und hilfreich zur Vorbereitung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung im Oktober 2014. Die Autoren kommen aus Wissenschaft, Anwaltschaft, Verwaltung sowie Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit.

Vor allem die Kommentierung von Prof. Franz-Josef Düwell (Vors. Richter am BAG a. D.) zu § 84 Abs. 2 SGB IX (Prävention) zeichnet sich durch nützliche Praxishinweise aus, die für Mitglieder der Personalabteilung, Interessenvertretungen, Anwälte, Richter und BEM-Berater hilfreich sind. Düwell empfiehlt, z. B. die Vertrauensperson oder stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zu Disability-Fallmanagern auszubilden. Mögliche BEM Maßnahmen werden detailliert mit ihrer praktischen Zielsetzung besprochen. Düwell favorisiert die Bildung eines BEM-Integrationsteams oder eines BEM-Steuerungskreises.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einsatzfähigkeit der BEM-Betroffenen müsse der Betriebsarzt hinzugezogen werden, so auch die aktuelle Rechtsprechung. Im BEM soll nicht der Austausch von Arztberichten im Mittelpunkt stehen, sondern die kritische Überprüfung von Arbeitsplatz und Arbeitsinhalten. Er warnt davor, zu weit gehend in der Person des Arbeitsunfähigen die Ursachen zu suchen und deshalb ohne Notwendigkeit sensible Gesundheitsdaten zu verarbeiten, für die stets eine Einwilligung erforderlich ist. Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des BEM-Betroffenen wird als Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes BEM gesehen. Auf die neueste Rechtsprechung zur Mitbestimmung beim BEM und die dogmatische Einordnung der Zustimmung des BEM-Betroffenen zum BEM-Angebot gehen die Autoren besonders ein.

Für Mitarbeiter der Personalabteilung und Personalleiter ist zudem die Kommentierung zum Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) wichtig. Düwell zeigt, dass es i. d. R. eine Bestellungspflicht gibt und persönliche Zuverlässigkeit sowie Fachkunde bei den bestellten Beauftragten vorhanden sein müssen. Diesen Anforderungen genüge die Praxis nicht immer, wenn z. B. in Großbetrieben die jüngsten Personalreferenten als Beauftragte bestellt würden. Die Bestellung von Personalleitern zu Beauftragten sei ebenfalls bedenklich, weil es in Hinsicht auf die Erfüllung der Aufgaben des Beauftragten zu Rollen- und Interessenskonflikten kommen kann. In der Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Beauftragten wird herausgearbeitet, dass – ähnlich wie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten – auch beim Beauftragten des Arbeitgebers von einer Garantenstellung ausgegangen werden muss und schuldhaftes ordnungswidriges Handeln des Beauftragten zu Bußgeldern führen kann.

Fazit: Der seit vielen Jahren eingeführte Praxiskommentar zum SGB IX darf auch in der vierten Auflage in keiner Arbeitsrechtshandbibliothek fehlen und kann vollumfänglich empfohlen werden.

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Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht | Ausgabe 4 – 2014