§ 287 Abs. 1 ZPO
Die Schadenshöhe bei Nutzung des privaten Pkw für Heimfahrten im Falle unwirksamer Versetzung beträgt 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer nach den Regelungen des JVEG zum Fahrtkostenersatz.
(Leitsatz des Bearbeiters)
BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18

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Foto von Mantas Hesthaven

Problempunkt

Sofern sich die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort als unwirksam erweist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit er – sofern er der Versetzung Folge geleistet hat – Schadensersatz für die ihm hierdurch entstandenen Mehrkosten verlangen kann. Insbesondere geht es um die Frage, ob und inwieweit er die Erstattung von Kosten verlangen kann, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für Heimfahrten an seinen Hauptwohnsitz entstanden sind. Das BAG hat hierzu klargestellt, dass sich die Höhe des Ersatzes für die Erstattung der Benutzung des privaten Pkw an den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz bemisst, so dass ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro anzusetzen ist. Dagegen hatte das Hessische LAG vorinstanzlich noch entschieden, dass insoweit die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen als Leitbild heranzuziehen seien und daher lediglich Heimfahrten alle zwei Wochen auf Basis der billigsten Fahrkarte sachgerecht erscheinen.

Entscheidung

Ein langjährig als Metallbaumeister beschäftigter Arbeitnehmer beanspruchte u. a. Ersatz der wöchentlichen Fahrkosten, die ihm in den Monaten Juni bis September 2016 für Heimfahrten mit dem privaten Pkw entstanden sind, aufgrund einer rechtskräftig festgestellten unwirksamen – auf mindestens zwei Jahre gerichteten – Versetzung von Hessen in eine ca. 487 km entfernte Niederlassung der Beklagten in Sachsen. Pro gefahrenem Kilometer verlangte er in Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro. Erstinstanzlich hatte er damit Erfolg. Das Hessische LAG gab ihm ebenfalls dem Grunde nach Recht, stellte jedoch hinsichtlich der Schadensbemessung auf die öffentlich- rechtlichen Reisekostenregelungen ab. Nach § 5 Trennungsgeldverordnung (TGV) waren ihm daher lediglich im zweiwöchigen Turnus Heimfahrten in Höhe der preisgünstigsten Fahrkarten der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom neuen Arbeitsort zum bisherigen Wohnort zuzubilligen. Das BAG gab dem Kläger wiederum Recht und entschied, dass für die wöchentlichen Heimfahrten zu seinem Hauptwohnsitz mit dem privaten Pkw für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung sah es nicht veranlasst.

Konsequenzen

Mit seiner Entscheidung stellt das BAG klar, dass die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz der zutreffende Maßstab für die richterliche Schadensschätzung bei Reisekostenersatz für Heimfahrten zum Hauptwohnsitz im Falle einer unwirksamen örtlichen Versetzung ist und nicht auf die TGV abzustellen ist. Arbeitgeber sollten daher bei anstehenden Versetzungsentscheidungen nicht nur sämtliche Aspekte der umfassenden Interessenabwägung und damit die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) im Auge behalten, sondern auch etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers mitkalkulieren, die im Falle einer unwirksamen Versetzung gestellt werden können. Hierzu zählt auch die Erstattung von Reisekosten für Heimfahrten mit dem privaten Pkw zum Hauptwohnsitz mit einem Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro.

Arbeitnehmer könnten aufgrund dieser Entscheidung in Zukunft noch eher bereit sein, einer – mutmaßlich unwirksamen – Versetzung zunächst zu folgen, bis zu einem späteren Zeitpunkt schließlich rechtskräftig entschieden wird, ob die Versetzung wirksam war oder nicht. Denn ihnen wird im Falle einer unwirksamen Versetzung „großzügig“ Schadensersatz zugebilligt, zumindest für Reisekosten aufgrund von Heimfahrten. Bis zur Entscheidung des BAG durch Beschluss vom 14.9.2017 (5 AS 7/17, AuA 2/18, S. 117) waren Arbeitnehmer ohnehin gehalten, einer Versetzung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hierüber zu folgen. Das BAG hatte dann aber in dieser und seiner weiteren Entscheidung vom 18.10.2017 (10 AZR 330/16 – vgl. zum Vorlagebeschluss 10 AZR 330/16 [A] vom 14.6.2017, AuA 12/17, S. 729) klargestellt, dass eine (voraussichtlich) unbillige örtliche Versetzung nicht zwingend befolgt werden muss, so dass Arbeitnehmer das rechtliche Risiko einer Nichtbefolgung grundsätzlich eingehen und abwarten können, ob sich eine Versetzung im Nachhinein aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist.

Beiderseits sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es sich bei den Reisekostenerstattungen nicht um den Ersatz von Kosten für den (Arbeits-) Weg zwischen Zweitwohnung und neuer Arbeitsstelle handelt, sondern um die Ersatzfähigkeit von Heimfahrten zum Erstwohnsitz bei einem dienstlich bedingten Zweitwohnsitz. Noch unklar ist, in welchem Turnus das BAG Heimfahrten für angemessen erachtet bzw. ob wöchentliche Heimfahrten dem kürzest möglichen Turnus (auch bei Teilzeitkräften) entsprechen.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten sich die wirtschaftlichen Folgen einer unwirksamen örtlichen Versetzung bereits frühzeitig bewusst machen und etwaige Schadensersatzansprüche, insbesondere Erstattungen für Reisekosten zum Hauptwohnort, mitkalkulieren. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Entfernung zum neuen Arbeitsort, zu dem der Arbeitnehmer versetzt wird, auch in wirtschaftlicher Hinsicht an Bedeutung.

Ggf. sollten Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die versetzt werden, neben den bisher gängigen Vereinbarungen zu Unterstützungsleistungen hinsichtlich des neuen Zweitwohnsitzes auch eine Regelung für Heimfahrten treffen und dabei insbesondere auch deren Häufigkeit einvernehmlich festlegen.

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 5/20, S. 311.