BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 102/10

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Problempunkt

Der Mitarbeiter war bei dem beklagten Klinikum als Oberarzt beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Als er an einem Sonntag Rufbereitschaft hatte, wurde er um 9 Uhr zur Dienstaufnahme gerufen. Auf der Fahrt von zuhause zur Klinik kam er bei Eisglätte mit seinem privaten Pkw von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Mit seiner Klage verlangte er vom Arbeitgeber, ihm den Unfallschaden i. H. v. 5.727 Euro zu erstatten. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Das LAG München stellte fest, dass weder der Arbeitsvertrag noch die anwendbaren tariflichen und betrieblichen Vorschriften eine Regelung zur Streitfrage enthielten.

Entscheidung

Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an seinem Pkw. Arbeitnehmer müssen zwar grundsätzlich – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen. Zu diesen gehören auch eventuelle Schäden am Fahrzeug.

Etwas Anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten, und die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte (z. B. wegen der Entfernung), um rechtzeitig zu erscheinen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den am Pkw entstandenen Schaden nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu ersetzen (§§ 670, 254, 276 BGB). Das BAG verwies die Sache zurück, da das LAG noch weitere Feststellungen zur Höhe des Unfallschadens sowie dazu treffen muss, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.

Konsequenzen

Beachtlich ist die Entscheidung, weil sie für den Fall der Rufbereitschaft eine haftungsrechtliche Ausnahme aufstellt. Grundsätzlich tragen nämlich Arbeitnehmer die Aufwendungen für Schäden, die bei Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte entstehen, selbst, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist (sog. Wegerisiko des Arbeitnehmers, vgl. LAG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 8.9.2009 – 1 Sa 331/09, AuA 6/10, S. 378: Fahrtkostenersatz Leiharbeitnehmer).

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zuhause oder an einer frei gewählten Stelle bereitzuhalten, damit er die Arbeit, falls erforderlich, kurzfristig aufnehmen kann. Typisch ist insofern, dass er seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Beim Bereitschaftsdienst hingegen muss er vor Ort sein. Daher ist der Bereitschaftsdienst – anders als die Rufbereitschaft – vollständig der Arbeitszeit zuzurechnen (BAG, Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR 157/09). Nach dem BAG soll der Arbeitgeber nicht das Schadensrisiko auf den Mitarbeiter abwälzen können, wenn er sich dessen Sachmittel bedient. Ob der Schadensfall während der Arbeitszeit eintritt oder – wie im Falle der Rufbereitschaft – davor bzw. danach, ist demgegenüber nicht entscheidend. I. S. d. Unfallversicherung handelt es sich um Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Hinsichtlich der Erstattung von Schäden am Pkw des Beschäftigten bei betrieblich veranlassten Fahrten, gilt folgende Haftungsverteilung:

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber voll.

Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat (BAG, Urt. v. 28.10.20

Praxistipp

Da § 670 BGB abdingbar ist, ist eine anderweitige Regelung möglich. Dabei ist zu beachten, dass eine arbeitsvertragliche Klausel einer AGB-Kontrolle unterliegt, insbesondere bzgl. Klarheit, Transparenz und Angemessenheit. Ein ersatzloser Ausschluss birgt die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung und damit Unwirksamkeit. Kollektive Regelungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 BGB). Keine Ersatzpflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Vergütung erhält, um das Unfallschadenrisiko abzudecken (BAG v. 28.10.2010, a. a. O.).

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – 12/11