Zuschläge für Bereitschaftstage nicht immer steuerfrei

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Foto von Lauren Mancke

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese nach § 3b EStG steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Das bedeutet nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht, dass jeder Beschäftigte, der dementsprechend nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann (Az.: 3 K 6251/06 B).

Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Tagen Rufbereitschaft hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 bis 8.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 8.00 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Mediziner einen Stundesatz (40 Prozent seines Grundlohns) als Vergütung; und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit galten, wie beispielsweise werktags vor 20.00 Uhr.

Das Finanzamt verweigerte daher eine Steuerbefreiung für diese Zahlungen und bekam jetzt vom Finanzgericht Recht: Da das Krankenhaus keinen erhöhten Steuersatz für die Rufbereitschaftszeiten gezahlt habe, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne nicht von einem Zuschlag im Sinne des § 3b EStG, der steuerfrei belassen werden muss, ausgegangen werden. Nach Ansicht der Richter durfte das Finanzamt daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn besteuern.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 7. September 2010

Verpflegungsmehraufwand bei verschiedenen Einsätzen

Leiharbeitnehmer verfügen typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte und können daher nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Mitarbeiter mehreren benachbarten Betrieben jeweils kurzfristig nach Bedarf überlassen hatte. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung verlangte der Mann die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt aber ebenso wie das Finanzgericht ablehnte.

Die Revision war dagegen erfolgreich. Nach § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG könnten Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen, so die Richter. Eine solche Auswärtstätigkeit liege auch dann vor, wenn ein Beschäftigter vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich eingesetzt wird. Keine Auswärtstätigkeit sei dagegen die Tätigkeit an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte – also an der dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der der Beschäftigte zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist laut Urteil in der Regel im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers gearbeitet hat. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Die Richter ließen jedoch offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Denn im Streitfall (Az.: VI R 35/08) war der Mann immer nur kurzfristig bei einem Kunden tätig.

Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 31. August 2010

Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks aus, handelt es sich dabei nicht um einen Sachbezug (nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG), sondern um lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitslohn jeden Monat 15 Restaurantschecks über je 5,77 Euro ausgegeben. Diese hatte der Arbeitgeber bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an den Arbeitgeber auslieferte.

Die Bons waren bis Ende des Ausgabejahres gültig und bei vielen Restaurants, aber auch Supermärkten und Kaufhäusern einlösbar. Die teilnehmenden Partner hatten sich aber vertraglich verpflichtet, nur Mahlzeiten und direkt verzehrbare Lebensmittel herauszugeben – nicht aber den Gegenwert in Bar oder Produkte wie Zigaretten oder Alkohol. Der Arbeitgeber hatte (gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) den Sachbezugswert der Schecks in Höhe von 2,67 Euro pauschal mit je 25 Prozent versteuert und die Differenz von 3,10 Euro steuerfrei belassen. Die Lohnsteueraußenprüfer sahen in den Bons aber Zuwendungen mit Bargeldcharakter.

Dieser Auffassung folgten die Richter. Die Abgabe der Schecks führe zu versteuerbaren Einnahmen der Beschäftigten aus nicht selbständiger Arbeit (nach § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehörten dabei neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Arbeit gewährt werden. So waren nach Ansicht des Gerichts auch die Schecks durch die Arbeitsverhältnisse veranlasst. Es handele sich bei den Bons um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Mitarbeitern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führen.

Ein bei Dritten einlösbarer Warengutschein sei aber nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache ausgestellt ist, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies sahen die Richter hier nicht gegeben, da die Mitarbeiter zwar nur Mahlzeiten bzw. Lebensmittel kaufen durften, dabei aber unter der großen Auswahl an Essbarem die freie Auswahl haben. Zudem habe der Arbeitgeber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur Verpflegung an Arbeitstagen verwendet würden (Az.: 15 K 1185/09 H(L)).

Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 24. August 2010