Bundesfinanzministerium veröffentlicht aktuelles Muster

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Foto von Austin Distel

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben eine aktualisierte Version zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013 veröffentlicht. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihrem Privathaushalt angestellt haben. Auch für Mitarbeiter, für die Sie die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40 b EStG pauschal erhoben haben, müssen Sie keine Lohnsteuerbescheinigung erstellen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich insbesondere die Behandlung von Verpflegungszuschüssen oder geldwerten Vorteilen aus gestellten Mahlzeiten geändert (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG), nachdem der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr geurteilt hatte, dass steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden. Darüber hinaus hat das Finanzministerium kleinere Änderungen bei steuerfreien Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen. In dem Schreiben finden Sie zudem ein Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013 (mehr im Internet unter bundesfinanzministerium.de).
Quelle: LohnPraxis Nr. 11 – November 2012

Oberfinanzdirektion drängt auf Beantragung der Freibeträge
Die elektronische Lohnsteuerkarte geht in die heiße Phase. Ab 1.1.2013 sollen alle Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) digital übermittelt werden. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist darauf hin, dass die Steuerzahler ihre Lohnsteuerfreibeträge dann wieder jährlich beantragen müssen. Das war in der Übergangszeit automatisch geschehen. Als Ausnahme würden Pauschbeträge für behinderte Menschen sowie Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, ohne neuen Antrag weiterhin berücksichtigt. Berufstätige, die Freibeträge berücksichtigen lassen möchten, können seit Oktober 2012 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen. Damit mit der ersten elektronischen Abrechnung netto nicht weniger in der Lohntüte ist, müssen die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 beantragt werden. Ansonsten können die Freibeträge erst im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs berücksichtigt werden.
Quelle: LohnPraxis Nr. 11 – November 2012

Lohnsteuer-Anmeldungen künftig nur noch mit Authentifizierung
Die elektronische Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist ab dem 1.1.2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung zulässig. Darauf weist das Bundesfinanzministerium hin. Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie sich als Arbeitgeber schon jetzt elektronisch bei ELSTER registrieren, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten. Bislang können Arbeitgeber die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer- Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ab dem 1. Januar müssen Sie (Vor-)Anmeldungen wegen einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten- Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermitteln, so das Ministerium.

Elektronisches Zertifikat
Für die authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein elektronisches Zertifikat. Dieses erhalten Sie mittels Registrierung im ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de/eportal. Das Ministerium betont, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, empfehle es sich daher, schon jetzt die Registrierung vorzunehmen und die Steuererklärungen authentifiziert zu übermitteln. Das Zertifikat könne auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.
Quelle: LohnPraxis Nr. 11 – November 2012

Arbeitnehmerrabatte sind nicht immer ein Lohnvorteil

Nicht jeder Rabatt, den Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall von zwei Beschäftigten eines Automobilherstellers gekommen, die bei ihrem Arbeitgeber jeweils Neuwagen zu Preisen erworben hatten, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter hatten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn angesetzt, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Nach Ansicht der Kläger liegt allerdings nur dann Lohn vor, wenn der Arbeitgeberrabatt über das hinausgeht, was auch fremde Dritte, also die Kunden, als Rabatt erhalten. Dieser Auffassung schloss sich der BFH jetzt an. Ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt führe beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Demnach gehören Vorteile wie Rabatte, durch die Mitarbeiter wegen ihres Dienstverhältnisses Waren besonders günstig erhalten, prinzipiell zum Lohn. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Beschäftigungsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, müsse jeweils durch den Vergleich mit dem üblichen Preis festgestellt werden. Hierfür gilt der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort (§ 8 Absatz 2 EStG). Die Richter betonten, dass sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Absatz 3 EStG bestimmt, wenn ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber hergestellte Waren bezieht.

Dann greifen zwar zugunsten des Arbeitnehmers ein Bewertungsabschlag von 4% sowie zusätzlich ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €. Grundlage sei aber nicht der Marktpreis, sondern der Endpreis des Arbeitgebers; also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im Tagesgeschäft anbietet. Weil dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis aber auch weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, habe der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung das Recht, den geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 2 EStG bewerten zu lassen – dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag (Az.: VI R 27/11 und VI R 30/09).
Quelle: www.lohn-praxis.de, 13. November 2012, von Oliver Stilz

Urlaubsanspruch kann bei Kurzarbeit wegfallen

Geraten Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und stellen auf Kurzarbeit um, können sie ihren Mitarbeitern den Jahresurlaub anteilig kürzen oder sogar ganz streichen. Denn nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist die Situation eines Beschäftigten, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, entscheidend anders als die eines krankheitsbedingt fehlenden Arbeitnehmers, der bekanntlich Anspruch auf seinen bezahlten Urlaub hat. Die Richter verglichen die Situation eines Kurzarbeiters vielmehr mit der eines Teilzeitbeschäftigten. Schließlich könne der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitminderung verkürzt werden. Wenn Unternehmen und Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeit verkürzt wird, verstößt das nach Ansicht des EuGH nicht gegen das Europarecht. Dieses gewährt jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen.

Auslöser für das Urteil war eine Anfrage des Arbeitsgerichts Passau. Dort wollen zwei ehemalige Mitarbeiter eines Autozulieferers eine finanzielle Vergütung ihrer Jahresurlaubstage einklagen, die sie in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehr hatten nehmen können. Ihre Verträge waren im Rahmen eines Sozialplans pro forma um ein Jahr verlängert worden. Während dieser Zeit brauchten sie nicht zu arbeiten, sie fuhren also „Arbeitszeit null“. Das Unternehmen musste im Gegenzug keinen Lohn zahlen, dafür erhielten die Beschäftigten Kurzarbeitergeld von der Bundesarbeitsagentur (Az.: C-229/11 und C-230/11).
Quelle: www.lohn-praxis.de, 13. November 2012, von Oliver Stilz

Kabinett legt neue Einkommensgrenzen fest

Jetzt stehen sie fest – die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden die maßgeblichen  Messgrößen im kommenden Jahr der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Im Klartext heißt das: Besserverdiener werden 2013 mehr in die Sozialkassen einzahlen müssen. Die den SV-Rechengrößen 2013 zugrundeliegende Einkommensentwicklung 2011 betrug in den alten Bundesländern 3,07%, in den neuen Bundesländern 2,95%.
Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine gesamtdeutsche Einkommensentwicklung von 3,09%. Die Bezugsgröße, die u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird, erhöht sich 2013 auf 2.695 €/Monat (West) bzw. 2.275 €/Monat (Ost). In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern um 200 € monatlich auf 5.800 €, in Ostdeutschland um 100 € auf 4.900 €.

Die bundeseinheitliche Jahresentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2013 bei 52.200 € und damit ebenfalls über Vorjahr (50.850 €). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung versicherungsfrei waren, gilt eine Jahresentgeltgrenze von 47.250 € (2012: 45.900€).
Quelle: www.lohn-praxis.de, 16. Oktober 2012, von Oliver Stilz