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BAG, Urteil vom 24.März 2010, 10 AZR 66/ 09

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit vielen Jahren als Briefsortiererin mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 informierte sie ihren Arbeitgeber darüber, dass sie frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden bei einem anderen Unternehmen ausübe. Dieses andere Unternehmen stellt neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zu und steht damit in direktem Wettbewerb zur Deutschen Post AG.

Die Nebentätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich allerdings allein auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG untersagte ihrer Arbeitnehmerin gleichwohl die Ausübung der Nebentätigkeit und berief sich dabei auf eine einschlägige Tarifregelung, nach welcher es möglich ist, eine Nebentätigkeit unter anderem aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs zu untersagen. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin und machte insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der zusätzlichen Nebentätigkeit angewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht ( BAG) stellte – entgegen den Vorinstanzen – fest, dass die klagende Arbeitnehmerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Dabei äußerte das BAG ausdrücklich Zweifel daran, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Diese Frage ließ das BAG letztlich aber offen, da die im vorliegenden Fall anwendbare Tarifregelung die Untersagung einer Nebentätigkeit jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zulässt.

Damit weiche die streitgegenständliche Tarifregelung zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar befänden sich die beiden Unternehmen zumindest bei der Briefzustellung in direkter Konkurrenz zueinander, jedoch sei die Klägerin weder in der Briefzustellung tätig noch würden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden betroffenen Unternehmen überschneiden. Somit würden durch ihre Nebentätigkeit keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post AG beeinträchtigt. Eine lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche vor diesem Hintergrund nicht aus.

Fazit:

In der Praxis gilt es zu beachten, dass der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz, wonach es dem Arbeitgeber möglich ist, eine Nebentätigkeit zu untersagen, sofern diese irgendeine unterstützende Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen darstellt, durchaus durch tarifvertragliche Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer eingeschränkt sein kann. Darüber hinaus deutet das BAG in seiner Entscheidung an, dass der vorgenannte arbeitsrechtliche Grundsatz zumindest bei untergeordneten Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen eingeschränkt zur Anwendung kommen könnte.

Weitere Informationen: www.edk.de