Mit § 3 Nr. 39 EStG ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine vereinfachte Regelung ins Leben zu rufen, die zudem noch eine großzügigere Behandlung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer vorsieht. Doch wie verhält es sich in der Übergangszeit? Wer kann in den Genuss dieser Regelung kommen? Und was muss beachtet werden, wenn es bereits vor der Neuregelung Beteiligungsprogramme für Mitarbeiter im Unternehmen gab?

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Foto von Tyler Franta

Begünstigte Beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, können steuerbegünstigt Beteiligungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Von einem gegenwärtigen Dienstverhältnis ist auch dann die Rede, wenn sich der Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit, Zivildienst oder der Wehrpflicht befindet. Mitarbeiter, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, haben ebenfalls ein gegenwärtiges Dienstverhältnis im Sinne von § 3 Nr. 39 EStG und können damit die Steuerbefreiung erhalten. Für die Vergünstigung ist es neuerdings sogar notwendig, dass „mindestens allen“ Arbeitnehmern die Möglichkeit offen steht, Vermögensbeteiligungen verbilligt zu erwerben. War es bisher häufig so, dass Aktienprogramme in den Unternehmen tendenziell den Führungsebenen vorbehalten waren, so hat der Gesetzgeber in diesem Fall klargestellt, dass das Unternehmen nur dann in den Genuss der Steuerfreiheit kommt, wenn es die verbilligten Vermögensbeteiligungen auch wirklich allen Arbeitnehmer anbietet (§ 3 Nr. 39 Satz 2 b EStG). Daher sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende einzubeziehen.

Arten von Vermögensbeteiligungen

Begünstigt sind u. a. Aktien, Geschäftsanteile an GmbHs und Genossenschaften sowie Genussrechte (abschließende Aufzählung in § 2 Absatz 1 Nr 1 a, b und d bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes [5. VermBG]). Bei den Anteilen muss es sich in der neuen Regelung des § 3 Nr. 39 EStG um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers handeln. Während § 19 a EStG den Anteilserwerb durch Arbeitnehmer bis 2009 ganz allgemein förderte, begünstigt die neue Regelung lediglich den Aktienerwerb am Unternehmen des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber beispielsweise als Tochtergesellschaft in einen Konzern eingebunden, so sind die Anteile der Konzernmutter ebenfalls begünstigt (§ 3 Nr. 39 Satz 3 EStG).

Höhe des geldwerten Vorteils

Der Wert der Vermögensbeteiligung ist ausdrücklich mit dem so genannten gemeinen Wert anzusetzen (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG). Damit weicht die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Vermögensbeteiligung explizit von dem sonst für Sachbezüge üblichen Bewertungsverfahren des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (üblicher Endpreis am Abgabeort) ab. Dies hat zur Folge, dass die für Sachbezüge anzusetzende monatliche Freigrenze in Höhe von 44 € (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) im Falle von Vermögensbeteiligungen nicht in Anspruch genommen werden darf. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus dem Unterschied zwischen dem (gemeinen) Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung an den Arbeitnehmer und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung überlassen wird (vergleiche Berechnungsbeispiele).

Übergangsregelung

In der Praxis haben insbesondere größere Unternehmen häufig längerfristig angelegte Beteiligungsprogramme ins Leben gerufen und diese derart gestaltet, dass die Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Jahren Aktienanteile am Unternehmen erhalten. Dies kann dazu führen, dass sich in den Jahren ab 2009 Ansprüche auf Vermögensbeteiligungen aus der Vergangenheit ergeben, die noch unter den Voraussetzungen des § 19 a EStG vereinbart wurden. Auch in kleineren Unternehmen sind Vermögensbeteiligungen häufig in längerfristige Vergütungssysteme integriert worden. So kann beispielsweise die Höhe der Vermögensbeteiligung vom noch nicht feststehenden Betriebsergebnis abhängig gemacht werden. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung im § 52 Absatz 35 EStG getroffen. Danach ist § 19 a weiter anzuwenden, wenn die Vermögensbeteiligung vor dem 1.4.2009 überlassen wird oder auf Grund einer bereits bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf eine Vermögensbeteiligung besteht. Dank dieser Übergangsregelung kann der bisher geltende § 19 a bis zum 1.1.2016 weiterhin angewendet werden. Eine parallele Anwendung bei demselben Arbeitnehmer im selben Jahr ist dabei natürlich ausgeschlossen. Die Neuregelung wird in den allermeisten Fällen aber ohnehin die günstigere Variante sein, weil sich die Freibeträge nahezu verdreifacht haben.

Problemfelder beim Übergang

Für Unternehmen ist die neue Regelung der Vermögensbeteiligungen im § 3 EStG natürlich die attraktivere Lösung und eine „Umstellung“ der Beteiligungsprogramme von der Altregelung im § 19 a EStG auf den neuen § 3 Nr. 39 EStG erscheint geboten. Doch gerade bei längerfristig angelegten Beteiligungsprogrammen könnte es zu Problemen kommen, wenn sich die Zeiträume mit Beteiligungsprogrammen aus älteren Zeiträumen mit aktuellen Angeboten überschneiden. Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen.

Quelle: LohnPraxis NR. 6/7 – Juni/Juli 2010