man standing in front of group of men
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Das BAG hat in einem aktuellen, bislang nur als Pressemitteilung vorliegendem, Urteil (Urteil vom 28. Oktober 2008 – Az.: 3 AZR 317/07) erneut bestätigt, dass die Frage, ob es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, alleine anhand der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zu beantworten ist. Auf die äußeren Umstände, insbesondere die Bezeichnung der gewährten Leistung oder die Art ihrer Rechtsgrundlage, kommt es hingegen nicht an. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG lauten:

  • Die Zusage wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt.
  • Die Leistungspflicht wird durch das Eintreten eines biologischen Ereignisses (Erreichen eines bestimmten Alters, Invalidität oder Tod, den sog. Versorgungsfall) ausgelöst.
  • Die Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter "Versorgung" versteht das BAG dabei alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung vor, auch wenn eine solche nicht beabsichtigt war.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im Zuge einer Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung die feste Altersgrenze für den Bezug von betrieblicher Altersrente von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgesenkt; das Beschäftigungsverhältnis des Klägers sollte entsprechend mit Vollendung des 60. Lebensjahres enden. Für den Zeitraum zwischen Eintritt in den Ruhestand und Vollendung des 65. Lebensjahres hatte der Arbeitgeber "Übergangsbezüge" vorgesehen. Die Voraussetzungen für diese waren in einer eigenen, von der die Altersrente regelnden Versorgungsordnung unabhängigen, Richtlinie niedergelegt. Diese sah vor, dass der Anspruch auf Übergangsbezüge entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet (Verfallklausel). Der Kläger war nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeschieden und verlangte Zahlung der Übergangsbezüge.

Das BAG sah – wie schon die Vorinstanz – die Übergangsbezüge als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG an. Denn unstreitig war die Leistung aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses zugesagt worden, auch knüpfte die Leistung an ein biologisches Ereignis, das Erreichen des 60. Lebensjahres, an. Vor allem aber scheint das BAG den Versorgungszweck als gegeben anzusehen. Denn da die Leistung erst nach Erreichen des Ruhestandes zu erbringen war, lag ihr Zweck in der Sicherung der Versorgung des Klägers im Versorgungsfall. Das BAG grenzte die hier versprochenen Übergangsbezüge zu sonst oftmals zu findenden Übergangsleistungen ab, die die Zeit bis zum Ruhestand oder bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung absichern sollen. Hierbei handelt es sich – mangels Versorgungszweck – nicht um betriebliche Altersversorgung.

Der Vortrag des Arbeitgebers, die Regelungen über die Übergangsbezüge seien in einem eigenständigen Regelwerk getroffen, konnte nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn auf Formalien, wie hier die Bezeichnung der Leistung, kommt es laut BAG nicht an. Folge der Einordnung als betriebliche Altersversorgung war hier, dass die Unverfallbarkeitsregeln des BetrAVG anzuwenden waren, die Verfallklausel also nichtig war. Der Kläger hatte also trotz seines vorzeitigen Ausscheidens Anspruch auf die Übergangsbezüge.

FAZIT

Arbeitgeber sollten bei der Zusage von rentennahen Leistungen besondere Sorgfalt walten lassen. Denn bei "unsauberer" Ausgestaltung kann hier ungewollt eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung entstehen.

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