BAG stellte klar: Arbeitsverhältnis ist Streitgegenstand

Es argumentierte weiterhin, dass der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage keine Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers wäre, sondern lediglich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Eine andere Auslegung sei weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB möglich, noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Ziele der Verjährungsvorschriften seien insbesondere, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Für den Arbeitgeber bestehe insbesondere das Risiko, nach längerem Zeitablauf maßgebliche Tatsachen nicht mehr aufklären zu können, wie zum Beispiel die Feststellung anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienstes oder der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers.


Kriterium für zweistufige Ausschlussfrist


Das BAG stellt auch klar, dass die Rechtsprechung zu tariflichen Ausschlussfristen nicht auf das Verjährungsrecht übertragbar sei. Für eine zweistufige Ausschlussfrist sei entscheidend, dass die Kündigungsschutzklage auch die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung wahre. Damit solle insbesondere eine Überforderung des Arbeitnehmers vermieden werden, die streitwerterhöhende Zahlungsklage einreichen zu müssen, obwohl der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens noch ungewiss sei. Bei der Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit bestehe hingegen für den Arbeitnehmer eine ausreichend faire Chance, seine Vergütungsansprüche innerhalb dieses Zeitraumes einzuklagen.

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 Foto: Tim Reckmann | pixelio.de

Dem klagenden Arbeitnehmer war im September 2003 fristlos zum 31.12.2004 gekündigt worden; mit dem Zusatzvermerk „hilfsweise fristgemäß“. Im Gerichtsprozess stellte das Hessische Landesarbeitsgericht im Februar 2007 zunächst nur die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung fest.

Mit einer Vergütungsklage vom 10.10.2008 klagte der Arbeitnehmer rückständige Vergütung für den Zeitraum September 2003 bis Dezember 2004 ein. Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf Verjährung. Das BAG stellt daraufhin klar, dass eine Kündigungsschutzklage nicht zur Hemmung der Verjährung für die Zahlungsklage auf Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs führe.