BAG v. 22. Dezember 2009, Az. 3 AZR 136/08, ArbR 2010, 198).

long table with Eiffel chair inside room
Foto von Pawel Chu

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war als Redakteur, später Chefredakteur beschäftigt und arbeitete an dem im Verlag Bistumsblatt herausgegebenen Bistumsblatt mit. Im Arbeitsvertrag wurde Bezug genommen auf die Mantel- und Gehaltstarifverträge der Redakteure an Tageszeitungen und auf ausgewählte Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags. Der bischöfliche Stuhl als Arbeitgeber war Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK). Die außerhalb des Verlages tätigen Mitarbeiter meldete der bischöfliche Stuhl bei der ZVK, die im Verlag beschäftigten Redakteure beim Versorgungswerk der Presse an.

ZVK und Versorgungswerk der Presse sind Versorgungseinrichtungen, die den berechtigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung gewähren. Der Verlag Bistumsblatt beantragte aufgrund eines wirksamen Beschlusses die Aufnahme in die ZVK, wurde jedoch mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht aufgenommen. Das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz )Diözesen (vergleichbar tarifvertraglicher Regelungen) gewährt den Mitarbeitern eine Versorgung bei der ZVK, worüber die Mitarbeiter in einem Informationsheft in Kenntnis gesetzt wurden. Wenngleich der klagende Arbeitnehmer eine Rente aus dem Versorgungswerk der Presse bezog, forderte er eine weitere Rentenzahlung vom Arbeitgeber entsprechend den Regelungen der ZVK.

Die Entscheidung

Trotz zahlreicher Anknüpfungspunkte gewährte das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer keine Versorgungsleistung.

Oft werden betriebliche Versorgungsleistungen per Gesamtzusage versprochen, indem der Arbeitgeber eine Zusage einseitig an die Mitarbeiter bekannt gibt. Der Beschluss für den Aufnahmeantrag bei der ZVK sei laut Bundesarbeitsgericht keine solche Gesamtzusage, weil dieser nur ein interner Akt des Arbeitgebers sei. Es fehle eine Bekanntgabe und damit an der Bindungswirkung gegenüber den Mitarbeitern. Dasselbe gelte auch für den Antrag selbst. Beschluss wie auch Aufnahmeantrag seien zu keinem Zeitpunkt durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter den Arbeitnehmern bekannt gegeben worden. Das Informationsheft dagegen könne grundsätzlich eine Gesamtzusage sein. Doch wenn auch nicht aus dem Wortlaut, so ergebe sich zumindest aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich dieses Heft nicht an die Verlagsmitarbeiter richte.

Aus den tarifvertragsähnlichen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz )Diözesen könne der Arbeitnehmer ebenfalls keine Rechte geltend machen. Es gelte nicht für dessen Arbeitsverhältnis. Die Parteien hätten andere tarifliche Regelungen für anwendbar erklärt.

Die in der Satzung der ZVK statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung anzumelden, begründe für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine der Satzung entsprechende Versorgungszusage.

Wenn dagegen der Arbeitgeber erklärt, er sei Mitglied in der ZVK, dürften die Mitarbeiter grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Versorgung gewährt werde. Dennoch könne sich der klagende Arbeitnehmer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Er habe gewusst, dass seine Versorgung über das Versorgungswerk der Presse abgewickelt worden ist.

Schließlich ließ auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz die Waagschale zugunsten des Arbeitnehmers kippen. Redakteure wurden beim Versorgungswerk der Presse angemeldet. Dies rechtfertige eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern. Dadurch solle die Portabilität der Versorgungen gewährleistet werden. Zum einen erhöhe eine Anmeldung von Redakteuren bei dem Versorgungswerk der Presse die Chancen des Arbeitgebers, für seinen Verlag fachlich qualifizierte Redakteure zu gewinnen. Zum anderen erleichtere sie den Redakteuren, den Verlag zu wechseln.

Die Behauptung, dass ein anderer Redakteur eine Zusage bei der ZVK erhalten habe, half dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht weiter. Eine solche Zusage sei eine individuelle Vereinbarung. Eine Ungleichbehandlung könne nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähre.

Das Fazit

Letztlich ist für den Arbeitgeber noch mal alles gut gegangen. Doch zeigt die Entscheidung, dass der Rechtsgrund für eine Versorgungsleistung sehr unterschiedlich sein kann und oft im Verborgenen liegt. Daher ist Vorsicht angebracht bei Kundgaben und Äußerungen an die Belegschaft, ebenso bei Gruppenbildungen im Rahmen unterschiedlicher Vergütungs- und Versorgungssysteme.

Nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz eröffnet Ansprüche quasi durch die Hintertür, sondern jegliche Kundgabe an die Belegschaft kann eine Bindungswirkung entfalten. Man stelle sich nur vor, der Verlag Bistumsblatt hätte seine Absicht zur Anmeldung bei der ZVK am Schwarzen Brett veröffentlicht oder das Informationsheft wäre anders, vielleicht einfach nur kürzer formuliert gewesen. Die Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie zeigt aber noch einmal in aller Deutlichkeit, dass im Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung an vielen Stellen Fallen auf den Arbeitgeber lauern können.

Weitere Informationen: www.lovells.com