Problempunkt

Ein Unternehmen, das auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisiert war, stellte die Tätigkeiten in einer Abteilung ein. Hierzu schloss es mit einer anderen Gesellschaft und deren Muttergesellschaft einen als „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ bezeichneten Vertrag. Danach übertrug das Unternehmen alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Knowhow. Der Erwerber übernahm zudem die Entwicklungshardware, das Produktmaterialinventar sowie eine darauf bezogene Lieferanten- und Kundenliste. Er beschäftigte außerdem einige Angestellte weiter.

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Der Abteilungsleiter der betroffenen Einheit machte geltend, es hätte ein Betriebsteilübergang stattgefunden. Er verlangte daher vom Erwerber, ihn weiterzubeschäftigen. Dieser wandte hiergegen ein, die organisatorische Selbstständigkeit der Betriebsabteilung sei nicht bewahrt worden. Er habe die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert und die übernommenen Aufgaben würden nunmehr im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen. Es liege deshalb kein Betriebsteilübergang vor.

Entscheidung

Die Entscheidung geht zurück auf eine Vorlage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf, das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Überprüfung vorlegte. Das BAG hatte bislang in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass ein Betriebsteilübergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetze, dass der Erwerber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität im Wesentlichen unverändert weiterführt. Hierfür müsse er den Betrieb bzw. Betriebsteil als Betrieb oder organisatorisch selbstständigen Betriebsteil fortführen. Ein Betriebs( teil)übergang sei daher bereits ausgeschlossen, wenn eine Eingliederung in eine eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens erfolgt (vgl. BAG, Urt. vom 6.4.2006 – 8 AZR 249/04, AuA 6/06, S. 365 f.). Das LAG Düsseldorf war der Auffassung, diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG des Rats vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.

Der EuGH stellte sich nun gegen die Rechtsprechung des BAG. Er ist der Auffassung, dass sie die Rechte der Arbeitnehmer nicht wirksam schützt. Es soll nicht möglich sein, dass sich der Erwerber einfach dafür entscheiden kann, den erworbenen Betrieb(steil) aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, um den betroffenen Mitarbeitern des Veräußerers den Schutz eines Betriebs(teil)übergangs abzuschneiden. Nach der Richtlinie ist nicht allein auf die Organisation der übertragenen Einheit abzustellen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Erwerber die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren weiterführt. Vielmehr ist allein entscheidend, dass er die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beibehält. In diesem Fall kann er die Produktionsfaktoren selbst dann nutzen, wenn er sie in eine andere Organisationsstruktur eingliedert. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände festzustellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Konsequenzen

Dem EuGH ist vorzuwerfen, dass er offengelassen hat, was er unter der „funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren“ versteht. Hierdurch ist eine Rechtsunsicherheit entstanden, die nun die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das BAG, auflösen müssen, vgl. auch Schmitt-Rolfes, AuA 9/09, S. 503.

Erste Entscheidungen, die im Nachgang zu der Klarenberg-Entscheidung des EuGH ergangen sind, bestätigen zumindest die bisherige Sichtweise, wonach eine reine Funktionsnachfolge für einen Betriebs(teil)übergang nicht genügt. Der Erwerber muss nach wie vor in ausreichendem Umfang Produktionsfaktoren übernehmen und weiter nutzen, wobei nunmehr nicht mehr erforderlich ist, dass er sie in der bisherigen Organisation einsetzt.

Praxistipp

Bereits jetzt lässt sich festhalten, dass der EuGH die Voraussetzungen für einen Betriebs(teil)- übergang abgesenkt hat. Damit sind die Hürden, einen solchen im Rahmen eines Outsourcings zu vermeiden, gestiegen. Ein Betriebs- (teil)übergang lässt sich nicht mehr basierend auf der bisherigen BAG-Rechtsprechung vermeiden, indem der Erwerber die ursprüngliche Organisationsstruktur auflöst und die Aufgaben in seine eigene Organisationsstruktur eingliedert. Der Übergang ist daher zukünftig nur zu verhindern, wenn der Erwerber noch stärker den Produktionsablauf verändert sowie die Produktionsmittel aufspaltet und verteilt. Am sichersten ist es in jedem Fall, überhaupt keine Produktionsfaktoren zu übernehmen.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – 2/10