In Österreich gibt es weitgehende Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für Nicht-Österreicher. Ausländische Arbeitskräfte dürfen in Österreich grundsätzlich nur unselbstständig erwerbstätig sein, wenn sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Manche Personen dürfen unmittelbar aufgrund ihres Aufenthaltstitels in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen (beispielsweise Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus), manche Personen benötigen eine zusätzliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

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Foto von Crew

Einen Sonderstatus haben Asylwerber. Unter Asylwerber versteht man Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und einen Asylantrag gestellt haben. Durch die Asylantragsstellung erhalten diese Personen noch kein Aufenthaltsrecht, sondern lediglich einen faktischen Abschiebeschutz bis zur Durchsetzbarkeit einer behördlichen Entscheidung über die Rückkehr oder bis zur Anordnung der Außerlandesbringung. 

Mit Einbringung eines Asylantrags erhalten Asylwerber eine „grüne Karte“. Diese Karte ist keine Aufenthaltsgenehmigung. Asylwerber dürfen sich während des Asylverfahrens grundsätzlich nur im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich der Aufenthaltsort befindet, aufhalten. Ausnahmen von dieser „Gebietsbeschränkung“ gibt es beispielsweise zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung.

Wenn die Behörde den Asylantrag eines Asylwerbers zulässt, das heißt, dass der Antrag im Inland behandelt wird, stellt die Behörde eine „weiße Karte“ aus. Darunter ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu verstehen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gültig ist.

Dreimonatiges Beschäftigungsverbot

Nachdem Asylwerber den Asylantrag gestellt haben, stellt sich vielen die Frage nach der finanziellen Versorgung und damit auch die Frage eines Dienstverhältnisses. Hier sind die Möglichkeiten durch den Gesetzgeber stark eingeschränkt:

Während der ersten drei Monate nach der Antragstellung dürfen Asylwerber keinesfalls eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Tun sie dies dennoch, droht eine Geldstrafe.  

Wenn die Behörde nach drei Monaten noch nicht über den Asylantrag rechtskräftig entschieden hat, dürfen Asylwerber unselbstständig arbeiten, wenn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Eine selbstständige Tätigkeit wäre in diesem Fall bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen möglich.

Ministerium erschwerte
Beschäftigungsbewilligungen

Eine Beschäftigungsbewilligung für Asylwerber zu erhalten, ist äußerst schwierig. Insbesondere im Hinblick auf einen Erlass des Arbeitsministeriums aus dem Jahr 2004, wonach Asylwerber nur zeitlich befristet für sechs Monate pro Jahr arbeiten dürfen. De facto kommt daher in der Praxis nur eine Tätigkeit als Saisonarbeiter oder Erntehelfer in Betracht. Der zitierte Erlass ist rechtlich sehr umstritten, zumal er möglicherweise mangels entsprechender Kundmachung gar nicht wirksam sein könnte.

Zusätzlich steht dieser Erlass beziehungsweise die Vorgangsweise der österreichischen Behörden möglicherweise auch in Widerspruch zu EU-Recht. Auf Grundlage der sogenannten Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) müsste Österreich „zumindestens neun Monate ab Antragstellung einen effektiven Arbeitsmarktzugang auch für Asylwerber“ schaffen. Eine Arbeitsmarktprüfung bleibt aber weiterhin auch in diesen Fällen möglich. Bei der Arbeitsmarktprüfung ist zu untersuchen, ob es inländische Arbeitskräfte gäbe, die die Positionen ausüben könnten.

Die Höchstzahl von Beschäftigungsbewilligungen, die an befristet zugelassene Arbeitskräfte und Erntehelfer erteilt werden dürfen, wird jährlich in der Niederlassungsverordnung festgelegt. Es gibt also eine Höchstanzahl von Beschäftigungsbewilligungen für derartige Positionen. Die Niederlassungsverordnung 2015 sah nur 4.500 Bewilligungen für Saisonarbeitskräfte und 700 für Erntehelfer vor. Für 2016 rechnen die Behörden in Österreich mit 90.000 Asylanträgen.

Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass die Beschäftigung nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung innerhalb von sechs Wochen beginnen muss, andernfalls erlischt die Beschäftigungsbewilligung. Sie erlischt auch dann, wenn das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet. Will ein anderer Arbeitgeber mit dem Flüchtling ein neues Lehr- oder Arbeitsverhältnis aufnehmen, muss dieser eine neue Beschäftigungsbewilligung einholen.

 

AMS spielt im Verfahren
ebenfalls eine Rolle
 

Jede Beschäftigungsaufnahme ist vom AMS der Grundversorgungsstelle für Asylwerber mitzuteilen. Eine Vormerkung oder Vermittlung durch das AMS ist nicht möglich. Das Einkommen, das ein Asylwerber bezieht, fließt bei der Berechnung der Grundversorgung mit ein. Die Grundversorgung umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen für Asylwerber und wird gemeinsam von Bund und Ländern getragen.

Sobald für Asylanträge ein positiver Bescheid vorliegt, handelt es sich dann um Asylberechtigte. Diese haben ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich und benötigen keine Arbeitsgenehmigung, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschäftigung von Asylwerbern in Österreich höchst problematisch und schwierig ist, zumal de facto nur eine Beschäftigung als Saisonier auf Grundlage einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung möglich ist und auch die Erlangung einer derartigen Beschäftigungsbewilligung in der Praxis schwierig ist.

 

Webtipp 

www.ams.at/_docs/01_asylwerber.pdf


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Quelle: personal manager – Zeitschrift für Human Resources | Ausgabe 2  März/ April 2016.


Fotocredit:
Timo Klostermeier | www.pixelio.de