Das LSG schloss sich dieser Auffassung an. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dafür ist i. d. R. erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Handlung, die zum Unfall führte, ist wertend zu ermitteln. Es ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz bietet (BSG, Urt. v. 7.12.2004 – B2 U 47/03 R, NZS 2005, S. 657: Fußballturnier).

Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht

Die 39. Bayerische Behörden-Skimeisterschaft steht nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz. Sie findet im Rahmen einer Veranstaltung statt, die nicht alle Betriebsangehörigen – also auch die nicht Sportinteressierten – einbezieht. Als rein „sportliche“ Gemeinschaftsveranstaltung sind Unfälle, die sich hierbei ereignen, nicht gesetzlich unfallversichert. Auch ein versicherter Betriebssport scheidet aus. Er liegt nur vor, wenn er Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat.

Hier nahmen weder alle Betriebsangehörigen der Inneren Verwaltung des Freistaats Bayern noch alle Mitarbeiter der Gemeinde A teil. Der im Internet veröffentlichte Bericht über die Skimeisterschaft belegt, dass der Wettkampfcharakter weit im Vordergrund stand. Dass die Veranstaltung während der Dienstzeit stattfand, der Arbeitgeber Dienstbefreiung gewährte, sämtliche Kosten trug und man gemeinsam mit einem Dienstwagen anreiste, zeigt zwar eine erhebliche Nähe zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter der Gemeinde A. Diese reicht jedoch nicht aus, um einen Versicherungsschutz i. S. v. § 8 Abs.1 SGB VII zu begründen.

Der Mitarbeiter ist bei der Gemeinde A im Allgäu angestellt. Er zog sich im Rahmen der 39. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung eine Knieverletzung zu und wurde deswegen stationär behandelt. Die Gemeinde erstattete eine Unfallanzeige. Sie führte aus, es hätten elf ihrer ca. 100 Beschäftigten an der Skimeisterschaft teilgenommen. Insgesamt seien es rund 400 betriebsfremde Teilnehmer gewesen. Sie habe die Mitarbeiter vom Dienst befreit und zudem rund 600 Euro an Kosten übernommen, u. a. für die Skikarte.

Die Berufsgenossenschaft (BG) verneinte eine Leistungspflicht, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Behörden-Skimeisterschaft sei dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen. Es handele sich weder um einen versicherten Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Den Widerspruch des Mitarbeiters wies sie zurück. Dieser klagte auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Derartige Veranstaltungen müssen allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet werden. Sie braucht nicht während der gesamten Veranstaltung anwesend zu sein. Grundsätzlich ist es aber erforderlich, dass die Unternehmensleitung oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnimmt. Der vordergründige Anschein eines Wettkampfcharakters ist – auch in der Kommunikation – zu vermeiden.

 
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 7/12

Unfälle bei betrieblichen Sportaktivitäten kommen immer wieder vor. Ein Betriebssport, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, liegt nur vor, wenn der Sport dazu dient, berufliche Belastungen auszugleichen,

  • keinen (überwiegenden) Wettkampfcharakter hat,
  • regelmäßig stattfindet,
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist,
  • Übungszeit und -dauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
  • der Sport unternehmensbezogen organisiert ist.

Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder auch eine mehrtätige Skiausfahrt sind nicht versichert (BSG, Urt. v. 13.12.2005 – B 2 U 29/94 R, NJW 2007, S. 399: Skiausflug). Ein vom Arbeitgeber organisiertes Fußballturnier an einem arbeitsfreien Samstag steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen – auch die nicht sportinteressierten – einbezieht. Bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 % bejahte das BSG das. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie den Gemeinsinn oder das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Beschäftigten fördern sollen (BSG, Urt. v. 7.12.2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, S. 657).