three men laughing while looking in the laptop inside room
Foto von Priscilla Du Preez

Anhängiges Verfahren beim BFH
Noch ungeklärt ist hingegen die Rechtsfrage, ob bei einer Betriebsveranstaltung auf die eingeladenen, auf die angemeldeten oder auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Im hier streitigen Sachverhalt (BFH, Az.: VI R 7/11) ist zu klären, ob vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Ein Arbeitgeber war im Rahmen der Planung von einer Teilnehmerzahl von 600 Personen ausgegangen. Tatsächlich nahmen jedoch nur 348 Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung teil. Ein Teil der Kosten, nämlich die Kosten für den äußeren Rahmen, sind nach Auffassung des Arbeitgebers als Fixkosten anzusehen und führen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern tatsächlich nicht zu einer Bereicherung, wie z. B. die Kosten für zusätzliches Servicepersonal und zusätzliche Toiletten. Weil die deutlich geringere Teilnehmeranzahl Auswirkungen auf die Durchschnittskosten hatte, war die 110 €-Freigrenze entsprechend überschritten. Daher wollte das Finanzamt in Anlehnung an die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien die Aufwendungen des Arbeitgebers der Lohnversteuerung unterwerfen. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob „vergebliche Aufwendungen“, also Aufwendungen, die auf eingeplante, aber tatsächlich nicht erschienene Gäste entfallen, zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer führen und daher in die lohnsteuerliche  Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Ersatzzuwendungen
Geklärt ist dagegen die Streitfrage, wie Ersatzzuwendungen zu behandeln sind, die Sie Ihren Arbeitnehmern als Ausgleich zukommen lassen, weil diese nicht an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern als Ausgleich für die Nichtteilnahme und als Ersatz für entgangene Verzehrmöglichkeiten z. B. einen Restaurantgutschein zukommen lassen, handelt es sich nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig nicht um lohnsteuerlich begünstigte Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, sondern um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.9.2010 (Az.: 8 K 2633/08) entschieden, dass in derartigen Fällen eine Steuerfreiheit im Rahmen der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen nicht in Betracht kommt, ebenso wenig eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25%.

In diesem Zusammenhang liegt eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers immer dann vor, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt. Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn eine unübliche Betriebsveranstaltung vorliegt. In diesem Fall wird das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers durch den Arbeitslohncharakter der Zuwendung überlagert.


Abgrenzungskriterien für übliche und unübliche Betriebsveranstaltungen sind nach Maßgabe von R 19.5 LStR insbesondere die Häufigkeit und die besondere Ausgestaltung. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt immer dann vor, wenn Sie die Aufwendungen tätigen, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Voraussetzung hierbei ist, dass die Zuwendungen der ganzen Belegschaft angeboten werden und die Vorteile unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Stellung und Leistung im Betrieb gewährt werden. Nur in diesem Fall besteht kein Zusammenhang mit diesen Zuwendungen als Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung Ihrer Arbeitnehmer. Eine übliche Betriebsveranstaltung liegt immer dann vor, wenn Sie nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchführen und Ihre Aufwendungen pro Arbeitnehmer die vom Bundesfinanzhof festgelegte Freigrenze in Höhe von 110 € pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die anteiligen Aufwendungen für Familienangehörige des Arbeitnehmers, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

„Zwei Feiern pro Jahr
gelten als üblich.“

Umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug
Mit Urteil vom 9.12.2010 (Az.: V R 17/10) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Sie als Arbeitgeber nur dann vom umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug  Gebrauch machen können, wenn es sich um Aufwendungen für eine übliche Betriebsveranstaltung  handelt. Handelt es sich hingegen um Aufwendungen für eine unübliche (lohnsteuerpflichtige) Betriebsveranstaltung, gelten die Leistungen nicht als für das Unternehmen des Arbeitgebers bezogen, sondern für den privaten Gebrauch der Arbeitnehmer. Im Gegenzug entfällt allerdings die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Aufwendungen der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Daher spielt dieses Urteil faktisch keine Rolle, weil der fehlende Vorsteuerabzug durch die entfallende Umsatzbesteuerung ausgeglichen wird.

Quelle: LohnPraxis / Ausgabe 4/2013


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Wenn Sie für Ihre Arbeitnehmer mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchführen, handelt es sich bei jeder weiteren Veranstaltung um eine unübliche Betriebsveranstaltung und damit um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gleiche gilt für die 110-€-Freigrenze. Soweit Ihre anteiligen Aufwendungen die 110-€-Freigrenze übersteigen, handelt es sich in voller Höhe, also nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrags, um eine unübliche Betriebsveranstaltung und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer.

Streitpunkt „Inflationsausgleich“


Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der streitigen Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die in den  Lohnsteuerrichtlinien festgeschriebene Freigrenze von 110 € der Höhe nach rechtmäßig ist. Der Arbeitgeber, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, veranstaltete regelmäßig ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier. Die Kosten beliefen sich je Teilnehmer auf durchschnittlich 175 €. Daher behandelte das Finanzamt die Zuwendungen als unübliche Betriebsveranstaltung und forderte die darauf entfallenden Lohnsteuerbeträge im Rahmen einer  Lohnsteueraußenprüfung vom Arbeitgeber nach. Dieser bemängelte, dass sich die 110-€-Freigrenze seit dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anwendung 1993 nicht wesentlich erhöht hat, obwohl der Lebenshaltungskostenindex seit diesem Zeitpunkt um rund 30% zugelegt hat. Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof konnten die Bedenken des Arbeitgebers teilen. Mit Urteil vom 12.12.2012 (Az.: VI R 79/10) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der 110 €-Freigrenze in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Der Bundesfinanzhof machte in seinem Urteil deutlich, dass eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung Aufgabe der Finanzverwaltung und nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs sei.

Er führte jedoch aus, dass die Finanzverwaltung erwägen sollte, die 110-€-Freigrenze auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nach gefestigter Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Dagegen können geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zufließen, als Ertrag ihrer individuellen Dienstleistung, also als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers angesehen werden, wenn die Betriebsveranstaltung  lediglich zum Anlass genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen. Dies ist stets der Fall, wenn die typisierte 110-€-Freigrenze überschritten wird. Dabei dürfen Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die Ihre Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert werden und daher nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, auch nicht mit einbezogen werden. Das gilt auch für Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind (z. B. Kosten der Buchhaltung oder Aufwendungen für die Beschäftigung eines Event-Managers). Individualisierbare Leistungen, also Aufwendungen, die unmittelbar einem bestimmten Arbeitnehmer zuzurechnen sind, müssen Sie gesondert erfassen.