Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des BR gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht nur, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften einen Rahmen geben, den der Arbeitgeber ausfüllen muss. Allgemeine Regeln zu Grippeschutzimpfungen oder anderen Präventionsmaßnahmen (wobei es nicht so einfach ist, sich diese vorzustellen – kostenlose Ausgabe von Vitamintabletten? Raumluftbefeuchter?) gegen Grippe / grippale Infekte gibt es aber nicht.

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Foto von Blake Wisz

Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt kein Mitbestimmungsrecht, solange es nicht um für die Arbeitnehmer verbindliche Regelungen geht. Dies kann vorliegend deswegen nicht der Fall sein, weil die Grippeschutzimpfung und sonstige Maßnahmen nur angeboten, nicht aber erzwungen werden können (letzteres übrigens selbst dann nicht, wenn der BR zustimmt). Der BR könnte das geplante Programm daher nur dann stören, wenn der Arbeitgeber versuchen würde, gesetz- und arbeitsvertragswidrig die Impfungen etc. zu erzwingen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und er muss gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden.

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