Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:
Als Rechtsgrundlagen für die Hinzuziehung eines Beraters (der zum Beispiel ein „Rechtsbeistand“ sein kann) kommen §§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 3 und 111 S. 2 BetrVG in Betracht.
1. § 111 S. 2 BetrVG ist einschlägig, wenn eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 und 3 BetrVG geplant ist und die Belegschaft mehr als 300 Arbeitnehmer umfasst. Gestützt auf diese Norm hat der BR ein einseitiges Bestellungsrecht ohne Mitentscheidungsrecht des Arbeitgebers.
2. § 80 Abs. 3 BetrVG bezieht sich auf die allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG. Ein Rechtsanspruch ergibt sich zu Gunsten des BR nur, wenn der Berater „erforderlich“ ist; der BR muss hierzu mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen.
§ 40 Abs. 1 BetrVG ist einschlägig, wenn die Beauftragung erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind.
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