people sitting near brown wooden coffee table
Foto von Jessica Sysengrath
Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

Eine Kündigung ist erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Grundsätzlich geht eine mit der Post verschickte Kündigungserklärung zu dem Zeitpunkt zu, zu dem sie in seinen Briefkasten gelangt, wenn noch an diesem Tag mit seiner Leerung zu rechnen ist. Sorgt der Arbeitnehmer dafür, dass ihn keine Post erreichen kann, etwa indem er seinen Namen vom Briefkasten entfernt, gilt die Kündigung dennoch als zugegangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer umzieht, ohne dem Arbeitgeber die Adressänderung mitzuteilen.

Praxistipp:

Dennoch sollte sich der Arbeitgeber weiter um eine Zustellung bemühen. Dies beinhaltet auch die Zustellung an Adressen, die etwa auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder anderen Mitteilungen des Arbeitnehmers angegeben sind. Sie haben nun mit den Versuchen der Kontaktaufnahme über die Festnetz- und Mobiltelefonnummer alles Ihrerseits Mögliche getan. Wichtig ist, dass diese Bemühungen dokumentiert wurden, etwa durch Anwesenheit eines Zeugen, Ausdruck der Telefonlisten und selbstverständlich Aufbewahrung des Unzustellbar-Vermerks der Post.