Soweit dauerhaft Beschäftigten nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinstellung zusteht, muss dieser auch befristet Beschäftigten gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, ist von einer Diskriminierung im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG (in Deutschland umgesetzt durch § 4 Abs. 2 TzBfG) auszugehen.

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EuGH 25.01.2018 – C-96/17

Testet ein Arbeitnehmer die Fahrbahn bevor er sich in sein Auto setzt, um an seinen Arbeitsplatz zu fahren, und verletzt er sich dabei, ist nicht von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen.

BSG 23.01.2018 – B 2 U 3/16 

 

Von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB ist nur dann auszugehen, wenn auch die natürliche oder juristische Person, welche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern wahrnimmt, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem vermeintlichen Betriebsübernehmer in einen sog. echten Betriebsführungsvertrag festgelegt wird, dass er nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als neuer Betriebsinhaber in Erscheinung tritt und stattdessen ein Dritter mit Generalvollmacht des bisherigen Arbeitgebers handelt.

BAG 25.01.2018 – 8 AZR 338/16