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Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Beschäftigter für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System erfassen und qualifizieren sollte. Abhängig vom Standort der Akten konnte er seiner Arbeit nur in den Dienststellen nachgehen, für die er aber keine Schlüssel besaß. Der Mann arbeitete regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr an einem ihm zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung.

Der Abgabetermin wurde im Vorfeld festgelegt, die Gesamtvergütung von 31.200 € rechnete der Kläger in sechs Einzelbeträgen von 5.200 € ab. Anhand der Vorgaben beurteilten die Richter die Tätigkeit als Arbeitsverhältnis. Bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ lasse erkennen, dass nicht nur die Herstellung einer Sache, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wurde (Az.: 10 AZR 282/12).

Quelle: Lohnpraxis 12/2013
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