Darüber hinaus sahen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die weitgehende Regelungsfreiheit hinsichtlich der externen Kapitalanlage des Wertguthabens als äußerst attraktiv an; als beliebtes Anlagemodell hat sich in der Vergangenheit das sog. Partizipationsmodell herausgebildet, bei welchem das Wertguthaben einem Investmentfonds zugeführt und vereinbart wird, dass der gesamte Ertrag aus der externen Kapitalanlage dem Arbeitnehmer zugute kommen soll, dieser jedoch auch das Risiko einer negativen Wertentwicklung tragen soll. In der Regel wird dem Arbeitnehmer dabei ein Mitspracherecht hinsichtlich der Risikoklasse der Kapitalanlage eingeräumt.

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Foto von Lauren Mancke

Dieses Modell soll nun steuerrechtlich nicht mehr zulässig sein. Dies geht aus einer jüngsten Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Danach haben sich die Finanzbehörden auf Bundesebene darauf verständigt, dass Modelle, bei denen es zu einem Totalverlustes des Wertguthabens kommen kann und bei denen der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht hinsichtlich der Kapitalanlage hat, keine Zeitwertkonten, sondern eine reine Vermögensanlage darstellen. Dies führt dazu, dass bereits das Einbringen von Gehaltsbestandteilen in das Wertguthaben zum Zufluss von Arbeitslohn führt, also Lohnsteuerpflicht ausgelöst wird. Die durch das Zeitwertkonto beabsichtigte Verschiebung der Steuerpflicht auf die Freistellungsphase lässt sich mit einem Partizipationsmodell also nicht mehr erreichen.

Arbeitgeber, die ihre Zeitwertkontenmodelle als Partizipationsmodell ausgestaltet haben, sollten diese nun kritisch überprüfen, wie Einbringungen in das Wertguthaben steuerlich zu behandeln sind. Andernfalls kann eine Haftung für Steuernachzahlungen nicht ausgeschlossen werden. Arbeitgeber, die die Einführung von Zeitwertkonten planen, sollten sich für ein Modell der externen Kapitalanlage entscheiden, welches nicht die Gefahr des Totalverlust des Wertguthabens birgt. In Frage kommen hier Gestaltungen, bei welchen dem Arbeitnehmer zumindest der Erhalt der eingebrachten Gehaltsbestandteile oder eine Mindestverzinsung des Wertguthabens zugesagt wird. Solche Modelle sind im Übrigen auch arbeitsrechtlich weit weniger bedenklich.