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Foto von Tyler Franta

Interim Manager mit Organhaftung

Übernimmt der Interim Manager die Führungsverantwortung als Geschäftsführer oder Vorstand, gehört er damit auch den Organen des Unternehmens zumindest übergangsweise an, wodurch zusätzliche Haftungspotentiale entstehen.

Für Schadensersatzansprüche, die z.B. aus Pflichtverletzungen seiner Tätigkeit als Mitglied des Managements resultieren,  haftet der Interim Manager in diesem Fall zusätzlich z.B. nach § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG auch gesellschaftsrechtlich (so genannte Organhaftung).  Da das Management „gesamtschuldnerisch“ haftet, spielen nicht nur „eigene“ Pflichtverletzungen eine Rolle, sofern sich der einzelne Interim Manager nicht exkulpieren kann, also das angenommene Verschulden widerlegen kann. Für den Interim Manager mit Organfunktion greifen somit auch das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz.

Das aus der Organhaftung resultierende Haftungsrisiko ist  nicht durch eine „normale“ Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt.  Übernimmt der Manager auf Zeit auch Führungsverantwortung als Organ, sollte die Berufshaftpflichtversicherung um eine Directors & Officers (D&O) Versicherung - auch Managerhaftpflichtversicherung oder Organhaftpflichtversicherung genannt -  erweitert werden.  Bei  einer D&O-Versicherung   haftet  der  Versicherer  für  den  Fall,  dass  der  organschaftlich  tätige  Interim Manager  wegen  einer  bei  Ausübung  seiner  Tätigkeit  begangenen Pflichtverletzung aufgrund  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen  wegen  eines  Vermögensschadens  auf  Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 

Generell lässt sich festhalten: Als selbständiger Unternehmer haftet der  Interim Manager für im Zuge der Leistungserfüllung entstehende Schäden. Daher ist es selbstverständlich, dass sich jeder Manager auf Zeit selbst entsprechend versichern muss - die  Rate für die Versicherung kann er gegebenenfalls auf das Honorar umlegen.

Zwar kann die Haftung nicht komplett ausgeschlossen werden, aber das Haftungsrisiko lässt sich minimieren. Dazu gehört  in erster Linie, dass vertraglich eine Haftungsfreistellung  oder -begrenzung vereinbart wird. Darüber hinaus sollte im Vertrag eine eindeutige Beschreibung der Aufgabenfunktion, die auch eine Handlungsvollmacht beinhaltet, aufgenommen werden. Zusammen mit der  Vorlage entsprechender Versicherungen bei Vertragsabschluss sichern sich der Interim Manager, aber auch das Unternehmen ab. So können beide Parteien  unter Umständen  eventuellen Rechtsstreitigkeiten von vornherein aus dem Wege gehen. 

Darüber hinaus kann nur jedem Interim  Manager  bei  Übernahme  eines  Vorstands-/  Geschäftsführerpostens wärmstens ans Herz gelegt werden, im Kreise der Geschäftsführung/des Vorstands das Thema Compliance zu  erörtern  und  für den Fall, dass das Unternehmen über keine Compliance Organisation verfügt, für Abhilfe zu sorgen.  Bei   Rechtsverstößen  im  Unternehmen  besteht ansonsten die Gefahr, dass eine  Haftung  auf  Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens droht, ohne dass die Möglichkeit  besteht,  darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung  auch  zu  beweisen,  dass  das eigene  Verhalten  pflichtgemäß  war  und kein Verschulden vorliegt.

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Autor: Marcus Reinhard

Marcus Reinhard arbeitet als Berater in Düsseldorf und verfügt über langjährige Erfahrung als HR-Manager in den Bereichen Online-Recruiting, Interimsmanagement, Executive Research und Organisationsentwicklung.

Unter haftungsrelevanten Gesichtspunkten unterscheidet man zwischen dem Interim Manager ohne Organhaftung und dem Interim Manager mit Organhaftung:

 

Interim Manager ohne Organhaftung

Als Abteilungs- oder Projektleiter beispielsweise übernimmt der Interim Manager für das beauftragende Unternehmen zwar zeitlich befristet Führungsaufgaben, trifft aber  keine Entscheidungen als Organ des Unternehmens wie z.B. ein Geschäftsführer oder Vorstand. In diesem Fall ergibt sich die Haftung des Interim Managers allgemein aus dem Schuldrecht und aus den vereinbarten Leistungen im Beratervertrag auf der Basis eines Dienst- oder Werkvertrags.  Das heißt, dass er aufgrund des geschlossenen Beratervertrages z.B. nach § 280 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche sowie nach §§ 823 ff. BGB für deliktische Ansprüche wie Personenschaden oder verursachte Sachschäden am Eigentum des Unternehmens haftet.

Durch eine Berufshaftpflichtversicherung mit integrierter Vermögensschadenhaftpflicht- und einer Betriebshaftpflichtversicherung lassen sich diese Risiken abdecken.