Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Klargestellt wird weiteres, dass Einschulungskosten keine Ausbildungskosten sind. Auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse ist ersatzfähig, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.

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Als Unternehmer sollten Sie gemeinsam mit der Zustimmung zu einer konkreten Ausbildung einen korrekten, schriftliche Ersatz der Ausbildungskosten vereinbaren. Dieser kann bei Streitigkeiten auch zurückverlangt bzw. gegen die Gehaltszahlung aufgerechnet werden. Wenn Ihnen als Mitarbeiter eine Ausbildung nur gegen Kostenersatz genehmigt wird, sollten Sie genau überlegen, ob diese Ausbildung tatsächlich ihren Marktwert hebt und Sie bereit wären, im Ernstfall die Kosten dafür aliquot zu ersetzen. Wenn die Ausbildung nur für das Unternehmen, in dem Sie derzeit tätig sind, verwertbar ist, sollten Sie keinesfalls einem Kostenersatz zustimmen.

INFO: Der Ausbildungskostenrückersatz ist im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geregelt, genau im §2d AVRAG. Die Bestimmung finden Sie im RIS, http://www.ris.bka.gv.at.

Eine Rückerstattung ist nur zulässig, wenn vorab – vor einer konkreten Ausbildung – eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen worden ist. Aus der Vereinbarung muss die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen.

Zurück verlangt werden können die konkreten Ausbildungskosten und das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung vom Dienst freigestellt wurde. Bei der Dienstfreistellung ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet.

Der Betrag muss sich aliquot, etwa jährlich, reduzieren. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind. Andererseits hat der OGH entschieden, dass eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, nichtig und zur Gänze unwirksam ist. Nach 5 Jahren (in Ausnahmenfällen nach 8 Jahren) nach der Beendigung der Ausbildung können Ausbildungskosten gar nicht mehr zurückverlangt werden. Kein Ausbildungskostenrückersatz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt oder während der Probezeit beendet wird. Bei minderjährigen Arbeitnehmern ist eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur möglich, wenn die gesetzlichen Vertreter vorab zugestimmt haben.