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Das Unternehmen konnte den Verdacht gegen zwei Angestellte nicht erhärten. Es argumentierte vor Gericht, die beiden Mitarbeiter hätten einem Handelsvertreter in Mexiko Unterlagen der mexikanischen Behörden, die einen nicht richtigen Bestimmungsort auswiesen, für auszuführende Waffen beschafft.

Die ausgesprochenen Kündigungen lösen die Arbeitsverhältnisse nicht wirksam auf, entschieden nun die Richter. Vor Ausspruch einer so genannten „Verdachtskündigung“ muss der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklären und den betroffenen Arbeitnehmer zu den ermittelten Vorwürfen anhören. Sowohl die Aufklärung des Sachverhalts, als auch die Anhörung der beiden Arbeitnehmer sind nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend erfolgt. Eine Abmahnung sei ebenso nicht vom Unternehmen ausgesprochen worden.

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Quelle: LohnPraxis • Nr. 4 • April 2014
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