Sachverhalt

two women near tables
Foto von Blake Wisz

Der Kläger ist bei der Beklagten altersbedingt ausgeschieden, nachdem er seine Altersteilzeit im Blockmodell beendet hatte. Aufgrund einer Versorgungordnung aus dem Jahr 1981 erhielt er eine Betriebsrente. Deren Höhe berechnete sich in Abhängigkeit der Dienstzeit und der Höhe des Arbeitsentgelts. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt allerdings eine Kürzung des anzusetzenden Arbeitsentgelts abhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, wobei lediglich das Arbeitsentgelt der letzten 120 Monate berücksichtigt wird.

Aufgrund der sechsjährigen Altersteilzeit betrug der Beschäftigungsgrad des Klägers in den letzten 120 Monaten nur 70 Prozent. Statt einer Rente von 386,61 Euro, die er im Fall einer Vollzeitbeschäftigung bis zum Renteneintritt erhalten hätte, wurde ihm daher lediglich eine Rente von 270,63 Euro gewährt. Hiergegen klagt der Kläger und fordert die Betriebsrente in voller Höhe.

Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass eine anteilige Kürzung wegen der Altersteilzeit nicht vorgenommen werden darf. Dies ergebe eine Auslegung der Versorgungsordnung.

Die Richter führen aus, dass die Regelung zur Kürzung der Betriebsrente für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nicht für Mitarbeiter in Altersteilzeit gelte, obwohl der Wortlaut der entsprechenden Kürzungsregelung auch die Altersteilzeit erfasse. Dem Zweck der Kürzungsregelung bezwecke, den zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsverdienst bestimmten Lebensstandard des Versorgungsempfängers zu gewährleisten. Dem widerspräche es, Mitarbeiter in Altersteilzeit in die Kürzungsregelung einzubeziehen.

Das Gericht erläutert, für die Bestimmung des für die Rentenhöhe maßgeblichen monatlichen Arbeitsentgelts sei grundsätzlich das Entgelt maßgeblich, das dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig und stetig zufließe und das ihm zum Bestreiten seines Lebensunterhalts dauerhaft zur Verfügung stehe. Durch diese Einkünfte werde der Lebensstandard geprägt, der durch die Betriebsrente gewahrt werden solle.

Weiter führen die Richter aus, dass auch die Kürzungsvorschrift für Teilzeitbeschäftigte dazu diene, den Lebensstandard zu sichern. Diese Bestimmung trage dem Umstand Rechnung, dass ein Teilzeitbeschäftigter nur einen anteiligen Vergütungsanspruch hat und dass der durch seinen Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard daher geringer sei als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Nur dieser geringere Lebensstandard solle durch die Altersrente gesichert werden.

Dem hält das BAG sodann entgegen, der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten sei ein anderer als der von „normalen“ Teilzeitbeschäftigten. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte erhielten i.d.R. eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspreche. Demgegenüber erhielten Altersteilzeitbeschäftigte durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz und ggf. zusätzliche tarifliche und einzelvertragliche Aufstockungsleistungen ein deutlich höheres für den Lebensstandard prägendes Entgelt, als dies bei anderen Teilzeitbeschäftigten der Fall sei. Die Vergütung von Altersteilzeitmitarbeitern ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten. Sie werden daher nach Sinn und Zweck der Regelung nicht von der Kürzungsvorschrift erfasst.

Für diese Auslegung sprach im konkreten Fall auch, dass es im Jahr 1981, als die Versorgungszusage begründet wurde, noch keine gesetzliche Altersteilzeit gab. Die Kürzungsregelung konnte daher nur auf "normale" Teilzeitarbeitsverhältnisse abstellen.

Fazit

Die Entscheidung des BAG beruht auf der Auslegung der konkreten Versorgungsordnung, die noch dazu aus einer Zeit stammt, in der man die gesetzliche Altersteilzeit noch nicht kannte. Ob die Entscheidung daher auf andere Versorgungsordnungen übertragbar ist, kann daher nur im Einzelfall bestimmt werden. Gleichwohl spricht doch einiges dafür, dass für viele der üblicherweise geltenden Versorgungsordnungen die gleichen Grundsätze gelten werden, möglicherweise sogar für Versorgungszusagen, die erst nach Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes am 1. August 1996 begründet wurden.

Regelungen zur Teilzeitarbeit werden in der Regel auf die "normale" Teilzeitarbeit zugeschnitten sein, weil sie an das Teilzeitarbeitsentgelt als Maßstab für den Lebensstandard anknüpfen. Bei der Berechnung einer Betriebsrente im Anschluss an eine Altersteilzeit wird daher in vielen Fällen die Entscheidung des BAG zu berücksichtigen sein. Eine Kürzung wegen der nur anteiligen Arbeitszeit während der Altersteilzeit scheidet daher oftmals aus.

Wenn hingegen bewusst eine solche Kürzung erfolgen soll, so sollten die bestehenden Vorschriften daraufhin überprüft werden. Möglicherweise ist eine Klarstellung erforderlich, vielleicht sogar eine Umstellung des Systems dahingehend, dass die Höhe der Rente sich gerade nicht nach Arbeitsentgelt und dem damit erworbenen Lebensstandard richtet (z.B. in einer beitragsorientieren Zusage). Dennoch besteht immer das Risiko, dass für Altersteilzeitmitarbeiter keine Kürzung für ihre Beschäftigung während der Altersteilzeit vorgenommen werden darf. Dies ist daher bei der Berechnung zu berücksichtigen, wenn nicht eine Prüfung und Überarbeitung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgen soll.