Anders als beabsichtig, hat die Einführung der EU-Card nicht nur zu einer Verbesserung, sondern zu einer größeren Komplexität bei der Einstellung von ausländischen Fachkräften in Deutschland geführt. Dr. Michael Wrage und Holger Guse, Rechtsanwälte für Zuwanderungsrecht, erläutern, warum dies so ist.

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Foto von Thought Catalog

EXPAT NEWS: Welche Besonderheiten gibt es, wenn ein Mitarbeiter für den Zeitraum des Aufenthaltes in Deutschland seine Familie mitnehmen möchte? Worauf muss hier speziell geachtet werden?

Dr. Wrage: Das ist ein ganz besonderes Problem. Mit einem Touristenvisum, könnte sich die Familie des arbeitnehmenden Ehepartners nur für drei Monate in Deutschland aufhalten. Das ist aber in der Regel nicht gewollt. Vielmehr möchten die Familien den gesamten Zeitraum gemeinsam in Deutschland verbringen. Das ist nur mit einem Familienvisum möglich. Eine besondere Schwierigkeit bei der Beantragung dieses Visums ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass der Ehepartner Deutschkenntnisse nach dem so genannten Level A1 haben muss. Bei den türkischen Staatsbürgern hat der EuGH dies allerdings gerade aufgehoben. Aber grundsätzlich gilt, dass die Ehepartner vor Einreise in Deutschland zumindestens Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben sollen. Und das haben unseren Erfahrungen nach die wenigsten.

Guse: Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass vorhandene Sprachkenntnisse dabei helfen, sich leichter in Deutschland zu integrieren. Neben diesem Integrationsgedanken sollen aber auch Schein- und Zwangsehen erschwert werden. Eine Ausländerbehörde hat es einmal auf den Punkt gebracht und gesagt, dass die ausländischen Frauen wenigstens sagen können sollen, dass sie nicht freiwillig in Deutschland sind und dass sie zwangsverheiratet wurden.

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Seminar am 18. September 2014

Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland

Schwerpunkte des Praxistages:

– Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
– Sozialversicherungsrecht
– Steuerrecht
– Integration

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Weil viele Ehepartner aufgrund des kurzfristigen Einsatzes ihrer Lebenspartner keine Deutschkenntnisse vor Einreise haben, führt das häufig dazu, dass diese Partner nachreisen müssen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Das sind solche Fälle, in denen der Ehepartner selber einen Hochschulabschluss hat. Hier wird unterstellt, dass ein Interesse besteht, die Sprache des Landes zu lernen, in dem man lebt. Ebenso wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitsvertrag des arbeitnehmenden Ehepartners befristet ist, denn durch die Befristung ist eine Integration nicht notwendig. Und seit Kurzem müssen auch Ehepartner von Inhabern der EU-Blue-Card ebenso keine Deutschkenntnisse vorweisen.

Dr. Wrage: Das heißt also, dass wir bei einer anwaltlichen Beratung ebenso über den Ehepartner nachdenken müssen, wie über den eigentlichen Arbeitnehmer. Wir müssen also abklären, ob der Ehepartner ein Hochschuldiplom hat oder ob für den Arbeitnehmer eventuell eine Blue Card in Betracht kommt. Und wenn nichts davon zutrifft, muss vielleicht das Arbeitsverhältnis befristet werden, damit der Ehepartner und die Familie ein Familienvisum bewilligt bekommen. Denn ohne Familie kommt kaum ein ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland. Werden diese Punkte außer Acht gelassen, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer ein Arbeitsvisum erhält und die Familie dann nachreisen darf, wenn diese das Deutschdiplom Level A1 in der Botschaft vorlegt. Das ist ein großes Problem, denn die Familien befinden sich ja ohnehin in einem Ausnahmezustand, weil ein Jobwechsel und ein Umzug in ein anderes Land anstehen. Wenn dann auch noch gesagt wird, dass der Ehepartner auch noch Deutsch sprechen muss bevor er für Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, steht der Auslandeinsatz unter Umständen auf der Kippe und es kann zum Scheitern der Auslandsentsendung kommen.

“Aufenthaltsrecht ist ein sehr emotionales Thema”

EXPAT NEWS: Können Sie mir weitere Beispiele aus Ihrer Praxis nennen, die Ihnen besonders stark im Gedächtnis geblieben sind?

Guse: Das mit den Ehepartnern ist schon ein Thema, was sehr gegenwärtig ist. Das ist in den letzten Jahren aufgekommen und wurde immer problematischer, weil da natürlich Schicksale dranhängen. Das ist ein sehr emotionales Thema.

Dr. Wrage: Wir hatten sogar gerade erst einen Fall, da hat die Botschaft gesagt, sie würde die Anträge von Ehefrau und Kindern erst akzeptieren, wenn der Ehemann von der Ausländerbehörde in Deutschland eine Meldebestätigung in der Botschaft in Islamabad vorlegt. Das Problem liegt in diesem Fall teilweise darin begründet, dass ganze Verfahren in dem Bestreben sie zu vereinfachen, immer wieder geändert werden. Dadurch wird es jedoch immer komplizierter, denn diese neuen Verfahren sind noch nicht richtig in den Botschaften verankert. In diesem Fall mussten wir sogar über das Auswärtige Amt gehen, damit die Botschaft die Anträge der Familie gemeinsam annimmt.

Guse: Was daneben noch auffällig ist, ist die Genehmigung für IT-Fachkräfte. Das ist ein Thema, das seit zehn bis 15 Jahren relevant ist. Damals gab es in diesem Kontext zwei unterschiedliche Green Cards. Für die eine, mussten die IT-Fachkräfte einen Hochschulabschluss vorweisen. Für die andere Greencard, mussten die IT-Fachkräfte keinen Hochschulabschluss jedoch ein höheres Gehalt vorweisen. Damals war man sehr großzügig mit der Genehmigung, weil man in diesem Bereich sehr großen personellen Bedarf gesehen hat.

“Manches war vor der EU-Blue-Card einfacher”

Jetzt wurde vor zwei Jahren die Blue-Card-EU eingeführt, in der die IT-Fachkräfte auch einbezogen wurden. Voraussetzung ist neben einem Hochschulstudium ein Gehalt von mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr. Bei so genannten Mangelberufen, zu denen beispielsweise Mathematiker, Physiker, Ingenieure und auch IT-Fachkräfte zählen, reicht schon ein jährliches Brutto-Gehalt von 37.128 Euro. Mit dieser Einführung wurde gleichzeitig die normale Norm für IT-Fachkräfte aus der letzten Beschäftigungsverordnung rausgenommen. Wer kein Hochschulstudium hat, muss mindestens einen Berufsabschluss vorweisen. Damit fallen viele IT-Fachkräfte durch das Raster. Wer beispielsweise sein Hochschulstudium abgebrochen hat und dann viele tolle Projekte gemacht hat, jedoch kein Berufsabschluss vorweisen kann, bekommt in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr. Das war vor der EU-Blue-Card jedoch noch möglich.

Dr. Wrage: Hinzu kommt in dem Zusammenhang mit der Blue-Card, dass diese nur erteilt wird, wenn das ausländische Diplom in Deutschland anerkannt ist.

Guse: Dafür gibt es die so genannte Anabin-Datenbank, die dazu dient, zu überprüfen ob ein ausländisches Hochschuldiplom vom Niveau her einem deutschem entspricht. Nur wenn das der Fall ist, wird die Blue-Card-EU erteilt. Das Problem ist, dass diese Datenbank absolut unvollständig ist. Ich habe beispielsweise ein Diplom von einer US-amerikanischen Elite-Universität in dieser Datenbank nicht gefunden. Das ist schon bezeichnend. Die Alternative zu dieser Datenbank ist eine offizielle Anerkennungsstelle, die überprüft, ob das ausländische Diplom einem deutschen Diplom entspricht. Diese Prüfung kann manchmal Monate dauern. Durch diesen umständlichen und langwierigen Prozess wird es qualifizierten Ausländern erschwert, in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen. Bis vor einem Jahr wurde das noch anders geregelt. Damals hatten die Ausländerbehörden die Freiheit, wenn sie die gesuchten Abschlüsse in dem System nicht gefunden hatten, eigenständig einzuschätzen, ob eine Vergleichbarkeit zu einem deutschen Abschluss besteht. Heute sind die Ausländerbehörden dazu angehalten, nichts zu genehmigen, was nicht in der Anabin-Datenbank steht oder was nicht durch die offizielle Stelle anerkannt wurde. Das erschwert viele Verfahren erheblich.

Quelle: www.expat-news.com