BAG, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 AZR 514/07

two women near tables
Foto von Blake Wisz

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einen Anspruch auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dabei sollen die Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber muss gemäß § 8 Absatz 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Dabei soll er sich mit dem Arbeitnehmer auch auf die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit einigen.

In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte die Angestellte einer Rechtsanwaltskanzlei einen Wunsch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit geäußert und mit ihrem Arbeitgeber erörtert. Danach beantragte sie eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden wöchentlich bei einer bestimmten Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin die Arbeitnehmerin die entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit gerichtlich geltend machte. Im Laufe des Prozesses änderte sie ihren Verteilungswunsch mehrfach.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab dagegen der Klägerin recht. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun das abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her. Es begündete dies damit, dass die Mitarbeiterin ihren Verteilungswunsch während des Prozesses nicht mehr ändern hätte dürfen. Zwar könne ein Arbeitnehmer sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, ob der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Damit unterbreite er ein einheitliches Vertragsangebot. Nach Erörterung der gewünschten Veränderungen dürfe der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch auch erstmals äußern und einen vorher geäußerten Verteilungswunsch nochmals ändern. Danach sei er hieran aber gebunden.

Der klagenden Angestellten wurde es damit zum Verhängnis, dass sie ihren Verteilungswunsch im Verfahren mehrfach änderte. Somit verbleibt ihr nunmehr nur, die Verringerung der Arbeitszeit erneut zu beantragen und „dabei“ die Festlegung der jetzt von ihr gewünschten Verteilung zu verlangen.

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