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Auf den Betrieb war ein Fahrzeug zugelassen, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten wurde. Auf dem Beweisfoto war eine Frau zu erkennen. Die Geschäftsführerin des Unternehmens gab zunächst an, nicht zu wissen, wer mit dem Wagen gefahren war.

Unkooperative Halter

Später erklärte sie, dass ihre Nichte, zu der Zeit Praktikantin im Betrieb, am Steuer gesessen hatte. Diese wohne inzwischen aber in einem griechischen Dorf, dessen Postleitzahl sie nicht kenne und in dem es keine Straßennamen gebe. Daraufhin stellte die Stadt das Bußgeldverfahren ein und ordnete an, dass die Firma ab sofort für 18 Monate ein Fahrtenbuch führen muss. Das Unternehmen akzeptierte dies nicht. Der Wagen sei inzwischen verkauft, ein Ersatzfahrzeug sei nicht angeschafft worden. Das konnte die Stadt aber widerlegen. Die Richter positionierten sich klar: Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Es sei die Schuld des Unternehmens, dass der Fahrer nicht habe ausfindig gemacht werden können. Von einem Fahrzeughalter, der sein Auto an Dritte weitergibt, sei zu verlangen, dass er sich um Identität und Anschrift des Fahrers bemüht. Daher durfte die Firma zu einer nachhaltigen Überwachung der Wagennutzung mittels Fahrtenbuch angehalten werden (Az.: 3 L 4/14.NW)

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Quelle: Lohnpraxis 3/2014
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