Grundsätzlich liegt das Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, beim Arbeitnehmer. Kann ein Mitarbeiter witterungsbedingt oder auch wegen eines Staus oder des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, entfallen der Entgeltanspruch und damit auch der Anspruch auf Gutschrift der versäumten Arbeitszeit. Allerdings kann das Unternehmen dieses Risiko übernehmen.

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Foto von Blake Wisz

Betriebsvereinbarung

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat einer Versicherung eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der für den Fall von Naturkatastrophen Zeitgutschriften erstattet werden, wenn Beschäftigte verspätet oder gar nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Während des orkanartigen Sturms Ela im Juni 2014 stürzten so viele Bäume auf die Straßen in ganz Deutschland, dass auch einige Mitarbeiter des Düsseldorfer Unternehmens am besagten Tag gar nicht oder zum Teil erst mit erheblichen Verspätungen am Arbeitsplatz eintrafen. Das Unternehmen jedoch verweigerte eine Arbeitszeitgutschrift. In der ersten Instanz hatte die Arbeitgeberin noch Recht bekommen. In der zweiten Instanz gaben die Richter dem Antrag des Betriebsrats statt. Durch die Betriebsvereinbarung sei eine für die Mitarbeiter günstigere Regelung geschaffen und das Wegerisiko zumindest bei Naturkatastrophen auf den Arbeitgeber übertragen worden.

Foto: Günther Gumhold | www.pixelio.de
Quelle: LOHNPRAXIS | Ausgabe Mai 2015 | www.lohn-praxis.net