Verweigern Sie dem Arbeitnehmer dagegen die schrittweise Rückkehr ins Unternehmen, kann dieser eine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. Dann müssen Sie beweisen, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm einem Disponenten die Zahlung seines Lohns zugesprochen. Der Mann war sechs Monate wegen einer Depression arbeitsunfähig. Die vom Arzt vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung lehnte sein Arbeitgeber aber ab.

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Zu Unrecht, so das Gericht. Arbeitgeber seien grundsätzlich verpflichtet, einer solchen durch ärztliches Attest vorgeschlagenen Lösung nachzukommen. Andernfalls habe der Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Richter betonten, dass die frühere Auffassung, wonach der Arbeitgeber frei über die Wiedereingliederung entscheiden konnte, überholt ist (Az.: 8 Sa 726/11).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 5. Februar 2013

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