Sachverhalt

Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2002 eine Betriebsrente, die zuletzt am 1. Januar 2003 erhöht wurde. Danach stellte der Arbeitgeber den Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassungsprüfung alle drei Jahre auf den 1. Juli um (was – wie das BAG ebenfalls ausführte – zulässig war). Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 informierte der Arbeitgeber den Kläger, dass eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2006 nicht erfolgen könne und begründete dies vor allem mit dem niedrigen Jahresüberschuss der Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 4,53 % bezogen auf das Eigenkapital (Eigenkapitalverzinsung) und dem Hinweis, dass auch in den kommenden drei Jahren keine besseren Ergebnisse zu erwarten seien.

Der Kläger wurde über sein Recht, binnen drei Monaten dieser Entscheidung zu widersprechen, informiert. Dennoch widersprach er erst mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 und forderte eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2006.

Die Entscheidung

Das BAG ist der Auffassung, dass die Anpassung der Betriebsrente zu Unrecht unterblieben sei und stellt insbesondere fest, dass der Widerspruch des Klägers nicht verspätet sei, da das Unterrichtungsschreiben vom 7. Juli 2006 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Insbesondere der zuletzt genannte Gesichtspunkt hat über die Einzelfallbewertung der wirtschaftlichen Lage hinaus allgemeingültige Bedeutung, da das Gericht den Umfang der Unterrichtungspflicht näher umschreibt. Zwar muss eine Anpassung der Betriebsrente nur dann erfolgen, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zulässt. Wird jedoch die Anpassung zu Unrecht unterlassen, so muss dies der Rentenempfänger dennoch gegen sich gelten lassen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht, nachdem er vom Arbeitgeber über die wirtschaftliche Lage schriftlich unterrichtet wurde (§ 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG).

Diese schriftliche Unterrichtung müsse nach den Ausführungen des BAG so detailliert sein, dass der Rentenempfänger allein durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werde, die Entscheidung des Arbeitgebers auf Plausibilität hin zu überprüfen. Der schriftlichen Information des Arbeitgebers müsse sich entnehmen lassen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, die Anpassungen zu leisten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf eine Anpassung unterbleiben, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet wird und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Dies ist der Fall, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, die Anpassung aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen zu finanzieren. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Hierüber hat der Arbeitgeber den Rentenempfänger zu unterreichten.

Das Gericht führt weiter aus, dass der Arbeitgeber daher die sich aus den Bilanzen der letzten drei Jahre ergebenden Daten zum Eigenkapital und zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung angeben müsse. Stütze der Arbeitgeber die unterlassene Anpassung der Betriebsrente auf eine zu erwartende zu geringe Eigenkapitalverzinsung, so müsse er die seiner Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit zugrunde liegenden Überlegungen im Unterrichtungsschreiben offen legen.

Der bloße Hinweis auf eine geringe Eigenkapitalverzinsung reicht nach Ansicht des BAG dagegen nicht aus. Zum einen sei daraus nicht zu erkennen, auf welcher Datengrundlage sich die angegebene Eigenkapitalverzinsung ergebe. Zum anderen gebe auch der bloße Hinweis, dass auch in Zukunft mit keinen besseren Ergebnissen zu rechnen sei, keine nachvollziehbare Grundlage für eine Zukunftsprognose.

Fazit

Der Begründung des BAG lässt sich entnehmen, dass neben den bilanziellen Kennzahlen auch die Datengrundlagen hierfür offen gelegt werden müssen. Die Richter führen allerdings nicht weiter aus, was sie unter "Datengrundlagen" verstehen. An anderer Stelle der Entscheidungsbegründung räumen sie immerhin ein, dass keine zu hohen Anforderungen an das Unterrichtungsschreiben gestellt werden dürften. Es sei insbesondere nicht erforderlich, die Bilanzen insgesamt oder sogar darüber hinausgehende Erläuterungen der Bilanzen zur Verfügung zu stellen. Offenbar sollte aber zumindest die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung dargelegt werden.

Darüber hinaus muss insbesondere auch die zukunftsbezogene Bewertung der wirtschaftlichen Lage im Unterrichtungsschreiben berücksichtigt werden. Es darf nicht ohne weiteres aufgrund von schlechten Zahlen der Vergangenheit eine negative Prognose getroffen werden. Vielmehr sind auch hierfür plausible Gründe anzugeben.
Eine zu kurz gehaltene Darlegung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers birgt dagegen das Risiko, dass ein Mitarbeiter über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus noch nachträglich die Erhöhung seiner Betriebsrente verlangen kann. Üblicherweise verwendete Formulierungen im Rahmen der Anpassungsprüfung sollten daher daraufhin geprüft werden, ob sie den vom BAG geforderten Anforderungen gerecht werden.

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Foto von Corinne Kutz