Beschäftigte dürfen für personelle Verstärkung streiken

Der Streik des Pflegepersonals eines Krankenhauses für die Einstellung von mehr Beschäftigten ist zulässig. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Friedenspflicht, wenn die Personalausstattung tarifvertraglich nicht geregelt ist.

LAG Berlin-Brandenburg 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15

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Foto von Nastuh Abootalebi

 

Diskriminierungsschutz auch bei Scheinbewerbungen?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung u.a. die Frage vorgelegt, ob auch derjenige Entschädigungsansprüche geltend machen kann, dessen Bewerbungsunterlagen zeigen, dass er nicht ernsthaft an einer Einstellung und Beschäftigung interessiert ist, sondern nur den Bewerberstatus erreichen will.

BAG 18.06.2015 – 8 AZR 848/13  

 

Zahlungsausfälle dürfen variable Entlohnung nicht beeinflussen 

Eine Regelung, die bestimmt, dass sich die dem Mitarbeiter zustehende Provision nur an tatsächlich beglichenen Rechnungen orientiert, ist sittenwidrig. Soweit dem Mitarbeiter eine solche Leistungsvergütung zusteht, darf diese nicht davon abhängig gemacht werden, dass die von dem Unternehmen gestellten Rechnungen auch bezahlt werden. Das unternehmerische Risiko darf nicht dem Mitarbeiter aufgebürdet werden.

LAG Hamm 21.04.2015 – 14 Sa 1249/14

 

Wann können betriebliche Gründe einem Anspruch auf Teilzeittätigkeit entgegenstehen?

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Dreistufenprüfung zu ermitteln. Zuerst ist zu untersuchen, ob der vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt. Wenn dies der Fall ist, muss festgestellt werden, um welches Konzept es sich handelt. Dem folgend ist auf der zweiten Stufe zu eruieren, inwieweit dieses der begehrten Arbeitszeitregelung tatsächlich entgegensteht. Auf der dritten Stufe ist dann zu prüfen, welches Gewicht die entgegenstehenden betrieblichen Gründe haben, und ob die unternehmerische Aufgabenstellung und das Organisationskonzept durch die gewünschte Teilzeittätigkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Entgegenstehen betrieblicher Gründe obliegt dem Arbeitgeber. In zeitlicher Hinsicht kommt es für das Vorliegen betrieblicher Gründe auf den Tag der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches an.

BAG 20.01.2015 – 9 AZR 735/13


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