Sozialplanabfindung – Benachteiligung
älterer Schwerbehinderter unzulässig

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Grundsätzlich ist es möglich, dass unterschiedliche Arbeitnehmergruppen bezüglich der in einem Sozialplan festgelegten Abfindungsregelungen ungleich behandelt werden können. Dies gilt allerdings nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das heißt, unzulässig ist es, rentennahe, schwerbehinderte Mitarbeiter schlechter zu stellen als solche ohne Schwerbehinderung.

BAG 17.11.2015 – 1 AZR 938/13

Betriebsrente für Angestellte und Arbeiter
kann unterschiedlich ermittelt werden

Es ist von einer sachlich gerechtfertigten und damit zulässigen Ungleichbehandlung auszugehen, wenn die Höhe der Betriebsrente an die im Betrieb geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für Arbeiter bzw. Angestellte gekoppelt ist, nach denen sich auch die Versorgungsgruppe richtet. Ein Arbeiter hat keinen Anspruch darauf, einer höheren, nur für die Angestellten geltenden Versorgungsgruppe zugeordnet zu werden.

BAG 10.11.2015 – 3 AZR 575/14

BEM – Konkretisierte Anforderungen

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Insoweit muss geprüft werden, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann. Im Rahmen dieses Suchprozesses ist mit dem Mitarbeiter ggf. im Beisein eines externen Sachverständigen ein Gespräch zu führen, und in möglichen Fällen eine stufenweise Wiedereingliederung zu versuchen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob Änderungen an Betriebsmitteln, eine Umgestaltung des Arbeitsumfeldes, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation bzw. eine Anpassung der Arbeitszeit in Betracht kommen. Beachtet der Arbeitgeber die vorstehenden Anforderungen nicht, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

ArbG Berlin 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15

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