Das BAG stellte fest, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 8.2.2014 geendet und der Kläger keinen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 9.2.2014 hat.

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Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. Die Höchstdauer von max. zwei Jahren und max. Anzahl von drei nahtlosen Verlängerungen wurden eingehalten. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. BAG, Urt. v. 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, AuA 4/12, S. 246).

Die von § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB, dass die Vertragsurkunde von den Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter i. S. v. § 164 Abs. 1 BGB unterschrieben, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird. Die Zusätze werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deswegen folgt nicht allein aus dem Zusatz „Im Auftrag“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (BAG, Urt. v. 4.5.2011 – 7 AZR 252/10, NZA 2011, S. 1178).

Die im letzten Arbeitsvertrag vom 27.12.2013 vereinbarte Befristung genügt der Schriftform, denn die Mitarbeiter M und H haben „für den Arbeitgeber“ unterschrieben. Damit haben sie eine eigene Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben und somit als deren Vertreter i. S. v. § 164 Abs. 1 BGB gehandelt.

Die Regelung in Ziffer 5.3. der Vereinbarung zwischen Verdi und GBR begründet keinen unabdingbaren Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG oder nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat haben vielmehr einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Regelung in dessen Nr. 3 Anspruchswirkung zugunsten der dort bezeichneten Beschäftigten hat. Im Gegensatz zu einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung lässt ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) jedoch abweichende Vereinbarungen zu. Die Parteien haben vorliegend eine anderweitige Absprache getroffen, indem sie statt eines unbefristeten Arbeitsvertrags einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben. 

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie hilfsweise um ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger absolvierte zunächst ab dem 10.8.2010 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (FKEP). Im unmittelbaren Anschluss war er bei der Beklagten, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig vom 14.12.2012 bis zum 30.6.2013, verlängert am 14.6.2016 bis zum 31.12.2013 sowie verlängert am 27.12.2013 bis zum 8.2.2014. Die letzte Vereinbarung wurde seitens der Beklagten von den Mitarbeitern M und H jeweils mit dem Zusatz „iA“ unterschrieben. Sie unterzeichneten dabei „für den Arbeitgeber“. Am 5.11.2011 trafen Verdi und der Gesamtbetriebsrat (GBR) eine Vereinbarung, nach deren Ziffer 5.3. allen geeigneten FKEP des Einstellungsjahrgangs 2010 nach erfolgreich bestandener Prüfung eine unbefristete Übernahme ermöglicht wird, sofern sie im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.

Der Kläger meinte, die zuletzt vereinbarte Befristung sei wegen fehlender Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da sie nur „iA“ unterzeichnet sei. In den Instanzen war die Klage erfolglos.

Häufig unterschreiben Personalsachbearbeiter oder -referenten, die meist nur Zeichnungsbefugnis „iA“ haben, Schreiben des Arbeitgebers, z.B. Befristungsabreden (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder Teilzeitablehnungen (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Das BAG hält solche Erklärungen für wirksam und „rettet“ sie, wenn erkennbar „für den Arbeitgeber“ gezeichnet wird.

 

Praxistipp:

Wenn nicht die Organe, Prokuristen (ppa, § 48 HGB) oder Handlungsbevollmächtigte (iV, § 54 BGB) Befristungsabreden unterzeichnen, sondern iA-Zeichnungsberechtigte, ist der Zusatz „für den Arbeitgeber“ wichtig und unabdingbar.

 

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 2/18, S. 119.