Ab 1. August gelten in China neue Vorschriften zur Verwaltung der Zusammenarbeit mit dem Ausland bei der Bereitstellung von Arbeitskräften. Ministerpräsident Wen Jiabao ratifizierte vor kurzem einen entsprechenden Beschluss des chinesischen Staatsrates. Dies berichtet Radio China auf seiner Website http://german.cri.cn.

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Foto von Bench Accounting

In den Vorschriften sollen politische Maßnahmen verbessert und Probleme in diesem Bereich systematisch gelöst werden. Die gesunde Entwicklung der Zusammenarbeit mit dem Ausland in der Bereitstellung von Arbeitskräften soll dadurch gefördert werden. Zudem werden auch die legitimen Interessen chinesischer Arbeitskräfte geschützt. Was die Vorschriften konkret besagen und um welche Maßnahmen zu einer besseren Zusammenarbeit mit ausländischen Arbeitnehmern es sich handelt, geht aus dem Beitrag nicht hervor.

Die Abu Dhabi nehmen geplante Änderungen der Visa-Vergabe zurück, die eigentlich ab dem 1. Juni greifen sollten, wie die Portale arabianbusiness. com und zenith BusinessReport berichten. So galten bis vor Kurzem die verschärften Voraussetzungen, die zur Visaverlängerung im Emirat Abu Dhabi künftig notwendig sein sollten.

Vorgesehen war etwa eine Vorlage eines gültigen Mietvertrages sowie Nutzrechnungen von Strom- oder Wasserversorgern. Außerdem mussten die Antragsteller gültige Festund Mobilfunknummern angeben. Grund für die plötzliche Kehrtwende scheint die fehlende Abstimmung mit den Vorgaben der anderen Emirate zu sein. So versicherte der E-Government-Dienst von Dubai kürzlich, dass Abu Dhabis neue Vorgaben, wie die Vorlage von Mietverträgen, für Dubai nicht verpflichtend seien. Dabei war die Gesetzgebung eigentlich zur Vereinheitlichung der Visavorgaben gedacht gewesen und sollte die legislativen Projekte zur Ausweispflicht aus dem vergangenen Jahr ergänzen. Bereits seit dem 4. September 2011 müssen Einheimische und Expats in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Strafen rechnen, sollten sie sich nicht mit den von der »Emirates ID Authority« (EIDA) vergebenen IDs ausweisen können.

Im Dezember hatte die Behörde ein entsprechendes Gesetz zur Ausweispflicht erlassen und seine Bürger sowie westliche Expats dazu aufgerufen, sich zu registrieren, die Deadline dafür war mehrere Male, zuletzt bis zum 30. Juni 2012, verlängert worden. Das Gesetz sieht eine Strafe von 20 Dirham für Jeden, gleich ob Einheimischer oder Expat, vor, der sich bei Kontrolle nicht ausweisen kann, sowie Verzugsstrafen von bis zu 1.000 Dirham. Zumindest in Dubai sollen sich bereits über 90 Prozent der Einwohner registriert haben.

Die Ausweispflicht für Expats soll zudem noch stärker mit der Visavergabe verknüpft werden, die Emirate Ajman, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al Khaimah haben den Ausweis bereits als Bedingung für Visavergabe und -verlängerung gemacht. Im Juli hatte zudem Tecom, eine Tochtergesellschaft der Dubai Holding, dieselbe Vergabepraxis für ihre 11 »Free Zones« im Emirat Dubai gemacht.

Piloten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und für eine irische Fluggesellschaft arbeiten, haben unter bestimmten Umständen ein steuerfreies Gehalt. Deutschland darf nicht ohne Weiteres Lohnsteuer einbehalten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BHF) hervor (DStR 2012 S. 689).

Wie KPMG berichtet, hatte ein Pilot bereits im Jahr 2007 gegen den Einzug der Lohnsteuer seitens des deutschen Fiskus geklagt. Der Pilot, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und demnach grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der hiesigen unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegt, war in internationalen Luftraum für eine irländische Fluggesellschaft tätig. Das Besteuerungsrecht für die Gehälter in dem Fall hat, gemäß des zwischen Deutschland und Irland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), derjenige Vertragsstaat inne, in welchem die Geschäftsleitung der entsprechenden Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Da Irland dieses besagte Recht nicht nutzte und die Gehälter des Piloten somit unversteuert blieben, unternahm Deutschland den Versuch, das nicht genutzte Besteuerungsrecht für sich zurückzuholen. Dieses legale Schlupfloch ist der Tatsache geschuldet, dass Irland Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit des Flugpersonals nicht in den Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aufgenommen hat und somit auf den Besteuerungszugriff nach innerstaatlichem Recht verzichtet.

Der Bundesfinanzhof teilt jedoch diese Meinung nicht und plädiert damit für die strikte Anwendung des geltenden Abkommens. Begründung: Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen erbringt, die eine im Vertragsstaat ansässige Person betreibt, gelten als im Vertragsstaat erbracht. Dementsprechend können die Vergütungen für solche Dienstleistungen in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet – im Streitfall also Irland.

Dieses Recht greift allerdings nur dann, wenn Arbeitnehmer im Ausland nicht nachweisen können, dass das Gastland auf sein Recht auf Lohnsteuereinzug verzichtet hat. Der deutsche Pilot konnte allerdings anhand des besonderen Gesetzespassus für Flugpersonal nachweisen, dass der irische Fiskus sehr wohl auf sein Recht verzichtet hat. Somit stand es Deutschland laut dem BFH nicht zu, Lohnsteuer einzubehalten. Mittlerweile hat Deutschland in dem neu verhandelten und noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland-Abkommen vom 30.März 2011 eine Rückfallklausel eingebaut und damit sein Besteuerungsrecht bei solchen Konstellationen bestimmt.