Alle vorstehenden Merkmale entkräften die Argumente, die eine selbständige Arbeit begründen sollten:

man standing in front of people sitting beside table with laptop computers
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Die bloßen Bezeichnungen „Dienstleistungsvertrag“ oder „freie Mitarbeiterin“ schließen nicht automatisch aus, dass sie als Arbeitnehmerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Leistungen erbracht hat. Zwar sei der Vertrag auf Basis eines „übereinstimmenden freien Willens“ zweier Vertragsparteien entstanden – immer ein Merkmal für selbständige Tätigkeit. Doch das ist auch das einzige Indiz, das dafür spräche.

Fazit

Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine Person abhängig beschäftigt ist – was sich hier vor allem aus der umfassenden Einbindung in die betriebliche Organisation, der Weisungsabhängigkeit und dem Mangel an unternehmerischem Eigenrisiko (auch, wenn die Klägerin zu Hause ein eigenes kleines Büro unterhielt) ergibt.

Auch die Argumentation des Krankenhauses, dass der aktuelle Personalmangel solche Verträge erfordere, stehe diesem Beschluss nicht entgegen. Im Gegenteil. Dies sei „ein Problem des Arbeitsmarktes“  und könne nicht die „Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen.“

Beide Vertragsparteien sollten also in aller Regel strenger die Rahmenbedingungen des Vertragsverhältnisses und die damit verbundenen Tätigkeiten und Bedingungen prüfen, um Zeichen einer Scheinselbständigkeit und das Umgehen der Sozialversicherungspflicht auszuschliessen. Die Verwendung bestimmter Begriffe allein begründen noch keinen “Wunschvertrag.”

Quellen:
Pressemitteilung vom 04.05.2017 SG Heilbronn: http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/4589646/

http://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/auf-honorarbasis-in-krankenhausern-tatige-intensivpflegekrafte-sind-regelmassig-abhangig-beschaftigt-2017-05-09.html

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504026&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Begründung

Die Tätigkeit der Klägerin trage alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:

1. Sie war in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden.

  • Sie war in den Räumen des KH tätig und unterlag deren Zeit- und Einsatzplänen.
  • Sie übernahm bei Dienstantritt Patienten und übergab sie nach Dienstende wieder.
  • Sie arbeitete eng mit den festangestellten Pflegekräften des KH zusammen.

2. Die Klägerin arbeitete weisungsabhängig.

  • Sie musste die Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen.
  • Die Stationsleitung überprüfte ihre Arbeit.

3. Die Klägerin trug keinerlei eigenes „unternehmerisches Risiko“

  • Sie verwendete Geräte, Utensilien etc. des KH
  • Die Patienten waren keine „Eigenklienten“ sondern Teil des normalen Dienstbetriebs des KH
  • Sie hatte keine eigenen Arbeitnehmer eingesetzt.
  • Sie hatte kein wesentliches Eigenkapital eingesetzt.
  • Sie war lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, dem auch andere Kräfte, die über einen Zeitvertrag tätig sind, „auf Abruf arbeiten und Stundenhonorar erhalten“, ausgesetzt wären.

Der Fall

Die Klägerin, eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin wurde von einer Agentur im Verband mit anderen Schwestern an unterschiedliche Krankenhäuser vermittelt. Im beigeladenen KH war sie von April bis Juni 2014 als „freie Mitarbeiterin“ im Rahmen eines „Dienstleistungsvertrags“ auf Honorarbasis beschäftigt und erhielt eine Vergütung von rund Euro 17.000:

Demgemäß hatte sie „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ zu erbringen und sei „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechts. (…) „als freie Unternehmerin können die Klägerin grundsätzlich auch mehr als zehn Stunden pro Tag eingesetzt werden.“

Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsantrags entschied jedoch die Rentenversicherung (DRV Bund), dass eine selbständige Tätigkeit der Schwester nicht vorgelegen habe und die Krankenschwester in besagtem Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Dagegen klagte die Krankenschwester.

Das SG Heilbronn wies die Klage ab.