Seit Februar dieses Jahres sind nun wichtige Regelungen des GenDG in Kraft. Sie betreffen Untersuchungen und die Verwertung genetischen Materials im Arbeitsleben. Grundsätzlich sind diese verboten, wie § 19 GenDG statuiert.

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Foto von Patrick Amoy

Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

  1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
  2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.

Geschützt werden sollen „Beschäftigte“, das heißt unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerber. Bei ihnen sind genetische Untersuchungen und Analysen (zytogenetische, molekulargenetische und Genproduktanalyse) grundsätzlich verboten. Genproduktanalysen werden aber beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angewandt, etwa bei der Erkennung von Überempfindlichkeiten gegen bestimmte Umwelteinflüsse, die zu ernsthaften Erkrankungen der Beschäftigten führen können. Aus diesem Grund sind in dem Bereich ausdrücklich Ausnahmen vom Verbot genetischer Untersuchungen vorgesehen.

Zudem dürfen Unternehmen Beschäftigte nicht wegen ihrer genetischen Eigenschaften benachteiligen (§ 21 GenDG) werden. Das Benachteiligungsverbot gilt insbesondere

  • bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses,
  • beim beruflichen Aufstieg,
  • beim Erteilen einer Weisung oder
  • bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Es beschränkt sich dabei nur auf „echte“ Erbinformationen und nicht auch auf „äußerliche“ Merkmale, die lediglich auf genetischen Eigenschaften beruhen. Das Verbot gilt beispielsweise nicht im Hinblick auf die Haarfarbe oder eine Rot-Grün-Schwäche. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann ein Betroffener materiellen und immateriellen Schaden geltend machen. Zu seinen Gunsten greift zudem eine Beweiserleichterung, wonach das Darlegen von Indizien ausreicht, die eine Benachteiligung vermuten lassen.

Das Gesetz in der Anwendung

Insbesondere durch das Benachteiligungsverbot und Schadensersatzvorschriften sind Unternehmen gehalten, genetische Untersuchungen – mit Ausnahme der wenigen zulässigen Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes – konsequent aus dem betrieblichen Alltag zu verbannen.