Anwendbarkeit KSchG – Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitnehmers

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Foto von Tyler Franta

Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss er darlegen und beweisen, dass die für die Anwendbarkeit des KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern erreicht ist. Die Anforderungen an den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers dürfen zwar nicht hoch sein. Doch bleibt auch nach der Beweiserhebung unklar, ob die erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.

BAG Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 264/07

Änderungskündigungen nur im Mindestumfang

Arbeitgeber dürfen Änderungskündigungen wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes nicht dazu nutzen, um über die unbedingt erforderlichen Anpassungen hinaus weitere nicht notwendige Änderungen vorzunehmen. Die Änderungskündigung gegenüber einem Hausmeister ist beispielsweise unwirksam, wenn sie nicht nur die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes, sondern auch – erstmalig – die Pflicht zum Bezug einer Dienstwohnung beinhaltet.

BAG Urt. v. 26.06.2008 – 2 AZR 147/07

Verringerung der Arbeitszeit – Verteilungswunsch

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Er kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit dabei davon abhängig machen, ob der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch, etwa auf einzelne Wochentage oder bestimmte Uhrzeiten, zustimmt. Er unterbreitet hiermit ein einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden.

BAG Urt. v. 24.06.2008 – 9 AZR 514/07

Tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren ist zulässig

Eine tarifliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ist zumindest dann zulässig, wenn die tarifliche Altersgrenze vor dem Inkrafttreten des AGG vereinbart wurde. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass Unternehmen hiermit insbesondere nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Die Ungleichbehandlung sei auf Grund der hiermit verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele gerechtfertigt.

BAG Urt. v. 18.06.2008 – 7 AZR 116/07

5,00 Euro – Sittenwidriger Stundenlohn für Auspackhilfen

Ein Stundenlohn von 5,00 Euro für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, liegt um mehr als ein Drittel unter der üblichen tariflichen Vergütung und ist daher sittenwidrig. Arbeitgeber sind in einem solchen Fall auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn (hier: mindestens 9,70 Euro) zu bezahlen.

LAG Bremen, Urt. v. 17.06.2008 – 1 Sa 29/08