Excel-Tabelle kann Fahrtenbuch ergänzen
Wer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten einsetzt, muss für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Dabei wird der entstehende geldwerte Vorteil grundsätzlich nach der 1 Prozent-Methode bewertet, d.h. dass monatlich 1 Prozent des Fahrzeug-Listenpreises als Einkünfte gelten. Alternativ kann der Steuerpflichtige aber auch den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen; dann berücksichtigt die Finanzverwaltung auch nur den Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte, der tatsächlich auf Privatfahrten entfällt. Hierfür muss der Fahrer immer ein Fahrtenbuch führen, für das das Finanzamt strenge Regeln aufgestellt hat. Dabei sah das Amt computergestützt geführte Fahrtenbücher bislang nicht als ordnungsgemäß an, da die Aufzeichnungen nachträglich geändert werden können.
Allerdings hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zuletzt entschieden, dass als Ergänzung zu handschriftlich geführten Notizen auch Excel-Tabellen beweiskräftig sind. Der Kläger hatte ein handschriftliches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführlichere Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später am Computer erstellten Liste. Während das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkannt hatte, urteilten die Richter zu Gunsten des Unternehmers. Wegen des lückenlos geführten Fahrtenbuches sei eine nachträgliche Manipulation wohl nicht erfolgt. Zudem könne die Finanzverwaltung die Fahrten mittels Buch und Excel-Tabelle ohne weiteres überprüfen. Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az.: VI R 33/10).
Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 5. Oktober 2010
Berufserfahrung darf in die Stufenzuordnung einfließen
Die unterschiedliche Berücksichtigung von Zeiten der Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Az.: 6 AZR 180/09). Der TV-L sieht eine Vergütung nach Entgeltgruppen und innerhalb der Gruppen nach fünf bzw. sechs Stufen vor. Dabei regelt § 16 TV-L, inwieweit Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung aus einem vorherigen, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, wird danach unterschiedlich berücksichtigt.
Gegen diese differenzierte Regelung klagte ein Lehrer, der im Jahr 1995 aus dem Staatsdienst ausgeschieden war und anschließend an privaten Einrichtungen arbeitete. Seit 2007 ist er als angestellter Lehrer beim beklagten Land tätig, das ihn der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuordnete. Der Lehrer vertrat jedoch die Ansicht, die unterschiedliche Behandlung bei der Stufenzuordnung sei nicht gerechtfertigt. Somit stehe ihm die Vergütung nach Stufe 5 zu.
Weder die Instanzgerichte noch das BAG stimmten dieser Auffassung zu. Die betroffenen Beschäftigtengruppen seien nicht vergleichbar. Die strittige Regelung diene dem Schutz des Besitzstandes von bereits früher bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten. Beschäftigte wie der Kläger, die von einem anderen Arbeitgeber zum Land wechseln, seien dagegen nicht schutzwürdig.
Quelle: www.lohn-praxis.net, Anna Pietras, 28. September 2010
Rückwirkende Herabsetzung des Ruhegehaltsanspruchs ist verfassungswidrig
Die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltsgesetzes ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig (Az.: 2 C 25.04). Demnach verletzt die Rückwirkungsanordnung die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, die die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren sollen. Das Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (nach § 14a Absatz 1 BeamtVG) gilt für Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, einen bestimmten Ruhegehaltssatz wegen ihrer späten Verbeamtung noch nicht erreicht haben und die Auszahlung der von ihnen erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des gesetzlichen Regelalters verlangen können.
Der Kläger war Bundesgrenzschutzbeamter. Er trat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltssatz von 32,64 Prozent lag unterhalb des gesetzlichen Mindestruhegehaltssatzes. Die Versorgungsbehörde erhöhte nur den nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz vorübergehend auf 57,22 Prozent. Eine vorübergehende Erhöhung auf Grundlage des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes lehnte sie ab. Diese hätte bei dem Beamten zu einer Erhöhung des monatlichen Ruhegehalts um rund 70 € und damit insgesamt zu einem fast 4.200 € höheren Ruhegehalt geführt. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Quelle: www.lohn-praxis.net, Oliver Stilz, 21. September 2010
Nur zum Grundlohn zusätzlich gewährte Zahlungen sind steuerfrei
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Steuerfreiheit von Rufbereitschaftszeiten in Krankenhäusern befasst (Az.: 3 K 6251/06). Geklagt hatte ein angestellter Arzt, der an Bereitschaftstagen rufbereit sein musste. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt er 40 Prozent seines Grundlohns, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit galten. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für diese Vergütungen ab. Auch das FG wies die Klage ab. N ach § 3b EStG seien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn zahlt. Als Nachtarbeit gelte dabei die Arbeitszeit von 20 bis 6 Uhr. Das bedeute aber nicht, dass jeder Beschäftigte, der nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeite, die Vergütung steuerfrei erhalten könne. Da der Arbeitgeber keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaft zahlte, handele es sich nicht um einen Zuschlag i. S. v. § 3 b EStG. Das Finanzamt dürfe daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn besteuern.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 10 – Oktober 2010