Bundessteuerberaterkammer macht Verbesserungsvorschläge

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Foto von Clayton Cardinalli

Weil die Unterschiede zwischen dem Lohnsteuer- und dem SV-Recht Monat für Monat einen immensen bürokratischen Aufwand bei der Lohnabrechnung verursachen, fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eine schrittweise Angleichung beider Bereiche. Sie hat hierzu einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, dessen Vorschläge nach Angaben der Kammer zum großen Teil einfach und kostenneutral umgesetzt werden können. Die Bundesregierung könnte damit ihrem Ziel, die Verwaltungskosten für die Wirtschaft um 25% zu senken, näher kommen.

Ihren Vorschlägen stellt die BStBK drei Regeln voran, die das Lohnabrechnungswesen vereinfachen könnten: Erstens sollten die Bemessungsgrundlagen – also die Definition des Arbeitslohns – im Lohnsteuer- und im SV-Recht vereinheitlicht werden. Die bestehenden Unterschiede machten das Lohnabrechnungswesen hochgradig kompliziert und fehleranfällig. Zweitens müssten Änderungen in beiden Bereichen gleichzeitig in Kraft treten, sonst könnten Neuregelungen in der Praxis oft gar nicht angewendet werden. Drittens sollten rückwirkende Gesetzesänderungen möglichst vermieden werden. Hier stehe oft ein relativ geringer Entlastungseffekt einem enormen Aufwand bei der Lohnabrechnung gegenüber. Den vollständigen Maßnahmenkatalog können Sie online einsehen.

Von Anna Pietras, 9. Februar 2010, Quelle LohnPraxis

Abfindungsauszahlung kann aus Steuergründen verschoben werden

Haben Sie mit einem Mitarbeiter eine Abfindungszahlung vereinbart, weil Sie das Beschäftigungsverhältnis beenden, dürfen Sie den ursprünglich ausgemachten Auszahlungszeitpunkt aus steuerlichen Gründen nach hinten verschieben; zumindest noch vor dem Fälligkeitstermin der Abfindung. In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Beteiligten den Fälligkeitszeitpunkt für eine Teilabfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 gelegt. Weil es für den Beschäftigten aus Steuergründen aber günstiger war, verschoben die Parteien den ursprünglichen Auszahlungszeitpunkt noch vor der Fälligkeit auf den Januar des Folgejahres 2001.

Dementsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach Ansicht des BFH daher auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Das zuständige Finanzamt hatte darauf beharrt, dass die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei, da dies vertraglich so festgelegt worden war. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber den steuerfreien Anteil der Abfindung von 24.000 € im November 2000 ausgezahlt. Nur der steuerpflichtige Anteil von 51.000 € war im Januar 2001 geflossen. Die Richter urteilten aber zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn werde in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Beschäftigten zugeflossen sei. Entscheidend sei, wann er wirtschaftlich darüber verfügen könne (Az.: IX R 1/09).

Von Oliver Stilz, 26. Januar 2010, Quelle LohnPraxis

Personalrabatte bei Automobilherstellern

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei müssen Sie die Fahrzeuge steuerlich nach den Endpreisen bewerten, zu denen Sie als Arbeitgeber die Autos anderen Endkunden anbieten. Verkaufen Sie die Fahrzeuge nicht an andere Endkunden, ist der Endpreis des nächstgelegenen Händlers maßgebend. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben betont. Demnach ist der Endpreis nicht der Preis, den Sie mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Rabatte tatsächlich vereinbaren. In der Regel zählt der Preis, den Sie nach der Preisangabenverordnung angeben und ausweisen. Ist kein anderes Preisangebot zu bekommen, müssen Sie die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers berücksichtigen.

Da Autos den Endverbrauchern häufig zu einem Preis unter der UPE angeboten werden, können Sie den tatsächlichen Preis anstelle der UPE ansetzen, wie auch der BFH entschieden hat (siehe LohnPraxis 10/09). Laut BMF-Schreiben können Sie als Endpreis den Preis annehmen, der sich ergibt, wenn Sie 80% des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Endverbraucher tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abziehen. Der durchschnittliche Nachlass ist aber modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vergangenen drei Kalendermonaten vor der Bestellung zu ermitteln. Dabei müssen Sie auch die Fahrzeuge einbeziehen, deren Endpreise über der UPE liegen. Bei neu eingeführten Modellen (nicht bei Facelifts), können Sie in den ersten drei Monaten einen pauschalen Abschlag von 6% der UPE als durchschnittlichen Preisnachlass annehmen. In jedem Fall müssen Sie die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Von Oliver Stilz, 12. Januar 2010, Quelle LohnPraxis