Witwerpensionen auf Betriebsrentenanspruch nicht vollständig anrechnungsfähig

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Foto von Markus Spiske

Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung dürfen andere Bezüge durch Verrechnungsklauseln nicht unverhältnismäßig entwerten. Es ist unzulässig, wenn Unternehmen eine vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung zu mehr als 80 Prozent auf eine Betriebsrente anrechnen. Auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente darf der Arbeitgeber zudem die eigene Altersrente des Hinterbliebenen nur zu maximal 80 Prozent anrechnen.

BAG Urt. v. 18.05.2010 – 3 AZR 80/08 und 97/08

Feststellungsklage bei Möglichkeit zur abschließenden Klärung von Streits zulässig

Eine Feststellungsklage, die lediglich einzelne Elemente eines zwischen verschiedenen Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat (hier: Verpflichtung zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente), ist nur zulässig, wenn die Parteien durch eine Entscheidung ihren Streit abschließend klären können. Dagegen reicht es nicht aus, wenn das Gericht nur rechtliche Vorfragen beantworten soll.

BAG Urt. v. 21.04.2010 – 4 AZR 755/08

Tatsächlicher Dauerbedarf rechtfertigt keine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG

Zur Befristung eines Arbeitsvertrages können Arbeitgeber sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs) stützen, wenn für die Tätigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich ein Dauerbedarf besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer dafür eingestellt wird, unerledigt gebliebene Arbeiten im Bereich von Daueraufgaben auszuführen, die wegen einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle entstanden sind.

BAG Urt. v. 17.03.2010 – 7 AZR 640/08

Verschwiegenheitsklausel hinsichtlich Höhe des Arbeitsentgelts unwirksam

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können.

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 21.10.2009 – 2 Sa 237/09

Weitere Informationen: www.naegele.eu