Immer öfter werde ich darauf angesprochen, was eigentlich alles zu beachten sei, wenn das eigene Unternehmen in die Krise gerät.
Nun, das läßt sich sch sicherlich nicht mit ein paar Sätzen erläutern.
Aber ein paar zentrale Bereiche lassen sich identifizieren:

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Foto von Patrick Perkins

1.) Kennen Sie die Unterschiede der Gestaltbarkeit und Rechtsfolgen zwischen Namenslisten zu kündigender oder auf andere Betriebsteile zuzuordnender Arbeitnehmer gem. § 1 IV KSchG, 323 II UmwG und § 125 InsO ? Hier liegen Möglichkeiten, das Prozeßrisiko von Kündigungsschutzklagen erheblich zu reduzieren bzw. nahezu auszuschließen.

2.) Oder wissen Sie um die Bedeutung einer Nachbesserungsklausel für den Fall, dass ein Sozialplan gegen die Obergrenze von zweieinhalb Monatsgehältern gem. § 123 I InsO verstößt ?
Mit einer solchen Klausel lässt sich ggf. der Fortbestand eines an sich unwirksamen Sozialplans und damit ggf. der Gang zur Einigungsstelle ersparen.

3.) Oder kennen Sie die Risiken der Blockade von Betriebsänderungen durch den Betriebsrat aufgrund von Unterlassungsansprüchen ?
Das Landesarbeitsgericht München hat jüngst in einem Beschluss vom 22.12.2008 (Az: 6 Ca BVGa 6/08) das bisherige Nord-Süd-Gefälle bei der Zuerkennung von Unterlassungsansprüchen nivelliert.
Nach dieser Entscheidung ist künftig davon auszugehen, dass auch im Süden Deutschlands Betriebsräte erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung einer Betriebsänderung geltend machen können, wenn nicht zuvor ein Interessenausgleich abgeschlossen wurde.

Weitere vermeintliche Randgebiete fallen in der Hektik einer Sanierung oder Insolvenz gern mal unter den Tisch:

4.) So ist das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ist am 1. 1. 2009 in Kraft getreten.
Einen Insolvenzschutz von Langzeitkonten verlangte § 7d SGB IV schon seit 1998. Allerdings fehlte bisher eine Sanktion fehlenden oder ungenügenden Insolvenzschutzes. Arbeitgeber haben jetzt erhöhte Anforderungen bei der Führung und Verwaltung von Wertguthaben zu beachten.

5.) Oder: weitgehend unbeachtet ist des Betriebsverfassungsgesetz Mitte 2008 dahingehend geändert worden, dass künftig der Wirtschaftsausschuss auch dann zu unterrichten ist, wenn eine Übernahme eines Unternehmens zum Erwerb der Kontrolle i.S.d. § 29 II WpÜG führt.
Durch Einführung eines neuen § 109 a BetrVG gelten solche Unterrichtungspflichten künftig auch dann, wenn der Wirtschaftsausschuss gar nicht existiert, dann aber eben gegenüber dem Betriebsrat.
Wird eine solche Unterrichtung gar nicht oder mangelhaft durchgeführt, so droht ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 200.000 €.