LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2010 – 10 Sa 712/09

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Foto von Husna Miskandar

(ArbG Koblenz, Urt. v. 23.10.2009 – 2 Ca 41/09)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Mitarbeiter, der im Jahr 2000 in ein mittelständisches, betriebsratsloses Unternehmen eintrat, geriet mit seinem Arbeitgeber immer wieder in Konflikt wegen der unbefugten Inanspruchnahme von Raucherpausen. In den Jahren 2006 und 2007 wurde er insgesamt sechs Mal schriftlich abgemahnt, da er sich in seinen Raucherpausen nicht ausgestempelt hatte.

Weil diese Abmahnungen keine nähere Bezeichnung von Ort und Zeit enthielten, machte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Abmahnung und der Kündigung geltend, die er Mitte des Jahres 2007 wegen Nichtabstempelns erhielt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst fortgesetzt. Anfang Dezember 2008 erteilte der Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine schriftliche Anweisung zum Rauchverbot. Hierin war nochmals explizit geregelt, dass Raucherpausen nicht als Arbeitszeit gelten und die Arbeitnehmer daher während einer solchen Pause ausstempeln müssen. Ergänzend wies der Arbeitgeber darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa einer „fristlosen Entlassung“ führen würde.

Der Mitarbeiter hatte den Erhalt dieser Anweisung gegengezeichnet. Dennoch verstieß er am 15. Dezember und am 16. Dezember 2008 gegen die Ausstempelungspflicht, woraufhin das Unternehmen ihm am 22. Dezember 2008 eine fristlose Kündigung aussprach. Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit der Begründung stattgegeben hatte, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden sei, hob das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) diese Entscheidung auf, so dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung endete.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend gewarnt war, und im Unternehmen eine eindeutige Regelung bestand. Es bestätigte zudem, dass ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen hat, da er in dieser Zeit auch keine Arbeitsleistung erbringt. Weiterhin stellte es klar, dass die Pflicht, sich während der Raucherpause auszustempeln, nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Raucher führt.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG zeigt, dass der Verstoß gegen die Ausstempelungspflicht als Arbeitszeitbetrug zu werten ist. Der Arbeitgeber ist dementsprechend berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Bei der Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht klar herausgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hinreichend gewarnt hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ausspruch derartiger Kündigungen grundsätzlich eine wirksame und deutlich formulierte Abmahnung voraussetzt.

Insbesondere sollte der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter zum Ausdruck bringen, dass er weitere gleichartige Verstöße nicht sanktionslos hinnehmen wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in der Abmahnung der beanstandete Sachverhalt einschließlich Ort und Zeit genauestens beschrieben sein muss, der Arbeitgeber den Mitarbeiter in dem Abmahnungsschreiben auffordern muss, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten, und dass er ihm androhen muss, dass der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist.

Weitere Informationen: www.naegele.eu