BAG, Urteil vom 5. Juni 2008, 9 AZR 984/06
Im vorliegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages hatte der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“ erhalten, die unter anderem eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine circa einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch und stellte dabei – vom Kläger zum Teil bestrittene – straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest.
Die Beklagte entzog dem Kläger nach dessen Anhörung die betriebliche Fahrerlaubnis. Die Begründung: Wegen der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer nicht geeignet, einen Omnibus zu lenken. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und fristgerecht. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage und wandte sich gegen die Kündigungen. Er begründete dies damit, dass der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen stehe. Gegebenenfalls hätte die Beklagte ihn vor Kündigungsausspruch nachgeschulen müssen. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Aufgrund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger nicht mehr als Busfahrer einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe bei ihr nicht bestanden.
Bereits die ersten beiden Instanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb letztlich erfolglos. Das BAG stellte dabei fest, dass der Entzug einer zusätzlich zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen rechtfertige. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ stehe nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich. Der Arbeitgeber erteile und entziehe die „betriebliche Fahrerlaubnis“ nach selbst erstellten Regeln und hätte es damit sonst in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
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