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Im betreffenden Fall hatte der Kläger eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Gemäß den Versicherungsbedingungen hätte der Versicherte im Krankheitsfall die Notrufzentrale verständigen müssen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung hätte begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren können. Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Kläger schließlich an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten in die örtliche Klinik verbracht und dort stationär behandelt. Aufgrund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Somit musste er die Krankenhauskosten in Höhe von mehr als 3.000 Euro selbst zahlen.

Dies sah der Versicherte nicht ein und verlangte vom Versicherer, dass dieser ihm die Kosten erstatte. Dafür reichte er die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen ein. Er gab zudem an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen wie CT-Bilder, Laborbefund, EKG-Streifen-Ultraschallbilder und so weiter beibringen zu können, da diese von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden.

Die Versicherung verweigerte die Erstattung der Krankenhauskosten. Zu Recht, wie die Münchner Richter betonen: Die Versicherung habe zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht eingeschaltet hatte, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte. Zudem hätte er über seine Bekannten und Verwandten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können.

Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht nicht, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist. Zudem sei aus dieser auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen kann.

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Quelle: BDAE-Newsletter – Leben & Arbeiten im Ausland – Ausgabe März 2014
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