BAG, Urteil vom 21. April 2010, 10 AZR 288/ 09

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Foto von Claire Nakkachi

Das beklagte Unternehmen in dem vom BAG zu entscheidenden Fall ist Hersteller von Fenstern und Türen und vertreibt seine Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten zuletzt als Marketingleiter tätig. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, nach dem der Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig sein durfte, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen wurden dabei auch solche Unternehmen genannt, welche mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst sind.

Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten arbeitete der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler, welcher Fenster und Türen an den Endverbraucher vertreibt. Gegenüber der Beklagten machte er einen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung geltend, da er der Auffassung war, dass er mit seiner neuen Tätigkeit nicht gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstieß, weil die Untersagung einer Tätigkeit auch für solche Unternehmen, die Türen und Fenster nicht an Fachhändler vertreiben, zu weitgehend sei. Nachdem die Beklagte die Zahlung der Karenzentschädigung ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht lehnten einen Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Zahlung der Karenzentschädigung ab. Sie waren der Auffassung, dem Kläger hätte nur dann eine Karenzentschädigung zugestanden, wenn er sich dazu entschieden hätte, das in Teilen zu weit gehende und damit unverbindliche Wettbewerbsverbot in vollem Umfang zu beachten. Dies habe er aber dadurch, dass er für ein Unternehmen tätig geworden sei, das Fenster und Türen an Endverbraucher vertreibt, nicht getan, weshalb er nunmehr keine Karenzentschädigung beanspruchen könne. Das Landesarbeitsgericht sprach in diesem Zusammenhang davon, dass sich der Kläger nicht nur die Rosinen aus dem mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot herauspicken könne.

Dies sah das BAG aber anders. Dabei bestätigte es zunächst, dass das Verbot, Fenster und Türen direkt an Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Beklagten gedient hatte, weshalb das nachvertragliche Wettbewerbsverbot insoweit gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB unverbindlich war. Bezüglich des Verbots einer Tätigkeit für ein Unternehmen, welches Fenster und Türen ausschließlich an den Fachhandel vertreibt, war das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot dagegen wirksam und damit für den Kläger verbindlich. Diesen verbindlichen Teil des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hatte der Kläger eingehalten, weshalb das BAG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung letztlich bejahte.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG ist nicht zwingend logisch, da ein Arbeitnehmer bei einem zu weit gehenden Wettbewerbsverbot nach dem Gesetz bereits dadurch geschützt ist, dass er die freie Wahl hat, sich entweder an dieses Wettbewerbsverbot zu halten und die Karenzentschädigung zu kassieren, oder sich – hinsichtlich des unverbindlichen Teils – darüber hinwegzusetzen und in Konkurrenz zu treten. Dass ein Arbeitnehmer, der lediglich den verbindlichen Teil eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einhält, die volle Karenzentschädigung erlangen kann, bedeutet für Arbeitgeber, dass diese bei der Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sehr genau darauf achten müssen, die diesbezüglichen Grenzen so exakt wie möglich zu ziehen.

Weitere Informationen: www.edk.de