Urt. v. 15. September 2009 – 3 AZR 797/08 – DB 2010, 231 f.

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Foto von John Schnobrich

Der Fall:

Gegenstand des vom BAG entschiedenen Falles war die Frage, ob der Anspruch auf Gleichbehandlung mit Ehegatten im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung auch darauf gestützt werden kann, dass es in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Menschen vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen oder eine Ehe einzugehen.

Der ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bezog seit dem Jahr 1998 eine Betriebsrente. Im November 2001 (also wenige Monate nach Inkrafttreten des LPartG im August 2001) begründete er mit dem Kläger, mit dem er bereits seit dem Jahr 1992 in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebte, eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2006 verstarb der Pensionär. Die als Betriebsvereinbarung ergangene Pensionsordnung der Beklagten schloss die Gewährung einer Hinterbliebenversorgung für den Fall aus, dass die Ehe erst nach der Pensionierung des Mitarbeiters geschlossen wurde.

Gleichwohl erhob der Kläger Anspruch auf Hinterbliebenversorgung: Er machte geltend, dass er, wenn dies gesetzlich möglich gewesen wäre, mit dem verstorbenen Pensionär bereits im Jahr 1992 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen wäre. Ihm stehe daher aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Pensionsordnung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung zu. Jedenfalls aber ergebe sich ein entsprechender Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Identität.

Das Urteil:

Das BAG hat die Klage des Witwers abgewiesen. Das Gericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die Pensionsordnung nicht deshalb lückenhaft geworden sei, weil während ihrer Laufzeit das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt wurde. Es sei nicht zu erkennen, dass die Betriebsparteien das Ziel gehabt hätten, umfassend für den gesamten in Betracht kommenden Personenkreis eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Sie wollten vielmehr nur eine Vorschrift für die tatsächlich in der Pensionsordnung geregelten Fälle, unter anderem den Fall der Ehe, schaffen.

Ein anderes Ergebnis ließ sich nach Auffassung des BAG auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten herleiten. Denn die Pflicht zur Gleichbehandlung führe nur dazu, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Arbeitnehmer das Recht haben, dass ihre Hinterbliebenen so versorgt werden, als handele es sich um Ehegatten. Im vorliegenden Fall hätte jedoch auch der hinterbliebene Ehegatte einer zum selben Zeitpunkt begründeten Ehe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt.

Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil es dem Kläger und seinem verstorbenen Lebenspartner vor Erlass des LPartG nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Denn durch den Erlass des LPartG habe der Gesetzgeber keine rückwirkende Vergleichbarkeit zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe hergestellt. Dies verstößt nach Auffassung des BAG weder gegen die Verfassung noch gegen EG-Recht.

Unser Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass die durch Einführung des LPartG bewirkte Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern keine Rückwirkung entfaltet. Arbeitgeber, deren Versorgungsordnung die Gewährung der Hinterbliebenversorgung vom Zeitpunkt der Eheschließung abhängig macht, dürfen daher zukünftig darauf vertrauen, sich auch gegenüber eingetragenen Lebenspartnern auf die Geltung einer solchen Regelung berufen zu können.

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